Befristung von Arbeitsverhältnissen oft unwirksam – wie kann Entfristung durchgesetzt werden?

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Laut einem Artikel in der FAZ am 31.08.2016 steigt zwar seit Jahren die absolute Zahl der Arbeitnehmer in Deutschland, zugleich steigt aber der Anteil der nur befristet Beschäftigten. Im Jahr 2015 waren demnach ca. ein Drittel aller Arbeitnehmer nur befristet beschäftigt.

Es gibt klare gesetzliche Regelungen dazu, unter welchen Voraussetzungen eine Befristung überhaupt zulässig ist. In der Praxis wird hiergegen oft verstoßen, sodass die Befristung unwirksam ist und tatsächlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Der Arbeitnehmer mit einem befristeten Vertrag hat die Möglichkeit, durch Klage beim Arbeitsgericht die Entfristung durchzusetzen. Das Arbeitsgericht stellt dann (wenn die Befristung unwirksam ist) fest, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet besteht. Diese Klage muss innerhalb von 3 Wochen nach dem Befristungsende (also dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis laut Vertrag enden soll) erhoben werden!

Die Zulässigkeit der Befristung ist geregelt in § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG); zusätzlich gibt es Sonderregelungen für bestimmte Berufsgruppen (z. B. für wissenschaftliche Mitarbeiter im Wissenschaftszeitvertragsgesetz, WissZeitVG).

Nach § 14 TzBfG kann ohne besonderen Sachgrund bis zu 2 Jahre befristet werden. Dabei kann die erste Befristung auch kürzer sein und dann (ggf. auch mehrfach) auf insgesamt 2 Jahre verlängert werden. In den insgesamt 2 Jahren können maximal 3 Verlängerungen erfolgen (also z. B. Befristung auf 6 Monate, dann 3-mal um jeweils 6 Monate verlängert – unzulässig wäre es, z. B. auf 3 Monate zu befristen und dann um weitere 4-mal um jeweils 3 Monate zu verlängern). Die Befristung ist unwirksam, wenn zuvor (laut Bundesarbeitsgericht – BAG, Urteil vom 06.04.2011, Az.: 7 AZR 716/09 – in den letzten 3 Jahren) zwischen den Parteien bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Liegt einer der im Gesetz genannten Sachgründe vor (u.a. Vertretung eines ausgefallenen oder in Elternzeit befindlichen Mitarbeiters), dann kann auch über längere Zeit und mit mehrmaligen Verlängerungen befristet werden. Eine konkrete Obergrenze für die Gesamtdauer der Befristung gibt es dann nicht, ebenso wenig wie eine konkrete Grenze für die Zahl der Verlängerungen. Wenn tatsächlich jeweils ein Sachgrund vorliegt, kann aber eine langjährige Befristung ggf. rechtsmissbräuchlich sein.

Wenn ein wirksam befristetes Arbeitsverhältnis (wirksam) verlängert werden soll, muss die Verlängerung vor dem Ende der aktuellen Befristung erfolgen. Zudem dürfen neben der Verlängerung keine sonstigen Änderungen im Arbeitsvertrag erfolgen. Wurde z. B. vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 wirksam befristet, so müsste eine Verlängerung bis zum 31.12.2016 spätestens am 31.12.2015 erfolgen – würde die Verlängerung erst am 03.01.2016 vereinbart, wäre das Arbeitsverhältnis bereits unbefristet verlängert.

Wenn eine Befristung ausläuft und der Arbeitnehmer – auf Anordnung des Arbeitgebers oder auch nur mit dessen Duldung und Kenntnis – weiterarbeitet, kommt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande.

Es gibt in der Praxis zahlreiche Befristungen, die unwirksam sind. Wenn der Arbeitgeber auf das Ende des Arbeitsverhältnisses besteht, lohnt sich daher eine Prüfung und oft auch eine Klage auf Entfristung – hierbei ist die 3-wöchige Klagefrist zu beachten.


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