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Begleitung eines Behinderten auf einer Urlaubsreise steuerlich absetzbar?

  • 2 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion

Wenn Behinderte auf einer Urlaubsreise auf eine Begleitperson angewiesen sind, entstehen Kosten. Auch haben Eltern von Behinderten bei Urlaubsreisen oft zusätzliche Aufwendungen. Diese Kosten belasten Behinderte oder Eltern von Behinderten mehr als andere. Betroffene haben aber die Möglichkeit, diese Aufwendungen steuerlich abzusetzen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. 

Wann ist die Begleitung einer Urlaubsreise absetzbar?

Der Bundefinanzhof (BFH) hat entschieden (Urteil v. 04.07.2002, Az.: III R 58/98), dass Steuerpflichtige die Kosten einer Reisebegleitung für eine Urlaubsreise pro Jahr in Höhe von bis zu 767 Euro steuerlich als außergewöhnliche Kosten nach § 33 Einkommenssteuergesetz (EstG) absetzen können: Dies umfasst Unterkunfts-, Verpflegungs- und Fahrtkosten. Die Reisekosten und die Notwendigkeit der Reisebegleitung muss allerdings der Steuerpflichtige nachweisen. Hierzu muss bereits vor Reiseantritt ein amtsärztliches Gutachten die Notwendigkeit einer Begleitung belegen. Eine Ausnahme gilt bei offenkundig hilfsbedürftigen Personen, zum Beispiel bei Blinden. 

Zudem muss es sich bei der Begleitung um eine fremde Person handeln. Ist die Begleitperson zum Beispiel ein Elternteil oder der Ehepartner des Behinderten, dann ist die Begleitperson nicht „fremd“ und können die Kosten nicht abgesetzt werden (BFH, Urteil v. 26.01.2006, Az.: III R 22/04). Der BFH führt als Argument an, dass bei einem Familienurlaub die Kosten der Mitfahrt eines engen Familienangehörigen stets anfallen. Eine Ausnahme ist bei behinderten Kindern möglich, wenn es sich bei dem Reiseziel um eine therapeutische Einrichtung handelt, die auf die Behinderung der Kinder zugeschnitten ist. Allerdings werden auch diese Aufwendungen nicht berücksichtigt, wenn dieselben Kosten bei einem vergleichbaren Urlaub mit nichtbehinderten Kindern entstehen würden.

Inanspruchnahme der Pauschbeträge zusätzlich möglich

Nach § 33b EStG ist geregelt, dass Behinderte entsprechend dem Grad ihrer Behinderung Pauschbeträge geltend machen können. Sind die Eltern eines behinderten Kindes berechtigt, zumindest für einen Monat im Jahr Kindergeld zu beziehen und macht das Kind nicht selbst die Pauschale geltend, können die Eltern diese Pauschbeträge geltend machen. Mit den Pauschbeträgen sollen nach Auffassung des BFH (Urteil v. 04.07.2002, Az.: III R 58/98) Kosten für die Hilfe und Pflege bei den regelmäßig wiederkehrenden und gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens abgedeckt werden. Diese Kosten entstehen unabhängig davon, ob der Behinderte sich zu Hause oder im Urlaub befindet. Die absetzbaren Kosten einer Urlaubsreise werden daher nicht von § 33b EstG erfasst und können daher zusätzlich als außergewöhnliche Kosten neben den Pauschbeträgen geltend gemacht werden.

(FMA)

Foto(s): ©Fotolia.com

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