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Kindergeld: Wann Sie Anspruch darauf haben und wie Sie es beantragen

  • 6 Minuten Lesezeit
Kindergeld: Wann Sie Anspruch darauf haben und wie Sie es beantragen

Der Anspruch auf Kindergeld hängt von vielen Faktoren ab. Das Alter des Kindes und die Lebenssituation von Kind und Eltern spielen eine wichtige Rolle.

Was ist Kindergeld?

Kindergeld ist eine Leistung, die vom Staat gezahlt wird, um Familien zu fördern und sicherzustellen, dass Kindern das Existenzminimum zur Verfügung steht. Kindergeld wird als monatliche Leistung ausbezahlt. Das Kindergeld ist steuerfrei, muss also nicht versteuert werden.

Kindergeld wird generell für Kinder im Alter von bis zu 18 Jahren gezahlt. In bestimmten Fällen können Sie auch Kindergeld für über 18 Jahre alte Kinder erhalten.

Die gesetzlichen Regelungen zum Kindergeld finden sich im Einkommensteuergesetz (EStG) und im Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Ist der Berechtigte unbeschränkt steuerpflichtig, wird das Einkommensteuergesetz angewendet. Ist er es nicht, gilt generell das Bundeskindergeldgesetz. Besteht die Möglichkeit, beide Gesetze anzuwenden, weil etwa auf den Vater und die Mutter unterschiedliche Gesetze anzuwenden sind, hat das Einkommensteuergesetz Vorrang.

Unterschied zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag

In bestimmten Fällen können Eltern statt des Kindergelds den Kinderfreibetrag erhalten. Der Kinderfreibetrag ist eine feste Summe, die Eltern pro Kind und Jahr verdienen dürfen, ohne dass sie versteuert werden muss. Diese wird am Ende des Jahres rückwirkend von dem zu versteuernden Jahreseinkommen abgezogen. 

Welche Möglichkeit finanziell für Sie mehr Vorteile bringt, ermittelt das Finanzamt selbst. Eltern erhalten entweder den Kinderfreibetrag oder Kindergeld, aber nicht beides.

Wie hoch ist das Kindergeld?

Seit Januar 2025 beträgt das Kindergeld einheitlich je Kind 255 €. Die frühere Abstufung des Kindergelds nach Anzahl der Kinder, wonach ab dem dritten Kind ein höheres Kindergeld gezahlt wurde, ist entfallen.

Kindergeld beantragen: Wer hat Anspruch darauf?

Der Anspruch auf Kindergeld steht deutschen Staatsangehörigen zu, deren Wohnsitz sich in Deutschland befindet. Auch ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland wohnen und entweder eine Niederlassungserlaubnis besitzen oder freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige der Europäischen Union sind, können Kindergeld beantragen.

Dasselbe gilt unter anderem für ausländische Staatsangehörige, die im Ausland wohnen und in Deutschland unbeschränkte Steuerpflicht besitzen oder in Deutschland erwerbstätig sind und in der Europäischen Union oder der Schweiz leben. Wer in Deutschland zwar Einkünfte erzielt, hierzulande aber keinen Wohnsitz hat, ist dagegen beschränkt steuerpflichtig und somit nicht berechtigt.

Leibliche Kinder, Stief- oder Adoptivkinder: Für wen können Sie Kindergeld beantragen?

Damit der Staat Kindergeld zahlt, muss der Wohnsitz des betreffenden Kindes in Deutschland, der Europäischen Union oder der Schweiz liegen. Dazu wird vorausgesetzt, dass zwischen dem Kind und dem Bezieher von Kindergeld eine familiäre oder familienähnliche Beziehung besteht. 

Zulässig sind unter anderem verwandte Kinder, Stiefkinder, adoptierte Kinder, Pflegekinder, die zur Familie gehören, und in den Haushalt aufgenommene Kinder. Vollwaisen haben die Möglichkeit, für sich selbst Kindergeld zu beantragen, wenn keine andere Person dafür infrage kommt. In einem solchen Fall findet das Bundeskindergeldgesetz Anwendung.

Für alle Kinder, die noch nicht 18 Jahre alt sind, hat der Antragssteller ein grundsätzliches Recht auf Kindergeld. Für ältere Kinder müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein. 

Wann ist der Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen?

Der Anspruch auf Kindergeld besteht nicht, wenn das Kind im Ausland Leistungen erhält, die mit dem Kindergeld in Deutschland vergleichbar sind. Das gilt auch dann, wenn die gezahlten Beiträge niedriger sind, als es dem Kind nach deutschem Recht zustehen würde. Ausnahmen sind möglich, wenn es sich um Leistungen handelt, die in der Europäischen Union oder der Schweiz gewährt werden.

Wie wird Kindergeld ausgezahlt?

Für jedes Kind steht nur einer einzigen Person Elterngeld zu. Lebt das Kind im gemeinsamen Haushalt, müssen die Eltern die Entscheidung treffen, wer das Kindergeld erhalten soll. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt zusammen mit den Großeltern, haben die Eltern einen vorrangigen Anspruch. Allerdings können sie zugunsten der Großeltern darauf verzichten. Auch Personen, die nicht die Eltern sind, können einen Anspruch auf Kindergeld haben, wenn sich die Kinder in deren Obhut befinden.

Lebt das Kind nach einer Trennung der Eltern in verschiedenen Haushalten, hat der Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt und es betreut, den Anspruch auf Kindergeld. Zahlt der andere Elternteil Unterhalt, wird als Ausgleich die Hälfte des Kindergelds auf den zu zahlenden Unterhalt angerechnet.

Der Zeitpunkt der Auszahlung des Kindergelds wird dabei durch die Endziffer der Kindergeldnummer bestimmt. Beispielsweise wird das Kindergeld bei der Kindergeldnummer 515FK111111 zu Beginn des Monats ausgezahlt, bei der Kindergeldnummer 515FK999999 am Ende des Monats. Das Kindergeld wird durch Überweisung auf ein vom Berechtigten angegebenes Konto gezahlt. Eine Verteilung des Kindergelds auf mehrere Konten ist dabei nicht möglich.

Wie beantragen Sie Kindergeld?

Kindergeld muss schriftlich beantragt werden. Die Formulare für den Kindergeldantrag erhalten Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit. Schicken Sie Ihren ausgefüllten Antrag per Post oder Fax an die für Sie zuständige Familienkasse oder stellen Sie den Kindergeldantrag vollständig elektronisch. Sie müssen dabei für jedes Kind, für das Sie Kindergeld beantragen möchten, eine separate „Anlage Kind“ beilegen.

Wann müssen Sie zusätzliche Dokumente beilegen?

In bestimmten Fällen verlangt die Familienkasse Belege von Ihnen, die Sie als Kopien der Originalurkunden einreichen müssen.

  • Möchten Sie für ein Kind Kindergeld beantragen, das momentan eine Schulausbildung, Berufsausbildung oder ein Studium absolviert, benötigen Sie eine Bescheinigung der Schule oder der Hochschule.
  • Absolviert Ihr Kind eine Berufsausbildung, müssen Sie die Art und Dauer der Ausbildung belegen.
  • Hat Ihr Kind bereits eine Erstausbildung abgeschlossen, müssen Sie eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte beilegen. Handelt es sich um eine schulische Ausbildung, ist das Prüfungszeugnis erforderlich.
  • Absolviert Ihr Kind ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, müssen Sie die Vereinbarung mit dem Veranstalter beilegen.
  • Für Kinder mit Behinderung müssen Sie eine amtliche Bescheinigung wie den Schwerbehindertenausweis beilegen.

Was müssen Sie der Familienkasse mitteilen, während Sie Kindergeld beziehen?

Wenn Sie Kindergeld beantragt haben, sind Sie verpflichtet, Ihrer Familienkasse in möglichst kurzer Zeit alle wichtigen Änderungen mitzuteilen, die die Lebenssituation Ihres Kindes betreffen. Das ist etwa der Fall, wenn das Kind aus dem Haushalt auszieht, eine Tätigkeit im Ausland aufnimmt, eine Anstellung im öffentlichen Dienst beginnt oder damit beginnt, andere staatliche Leistungen zu beziehen.

Auch Änderungen, die Ihnen nach dem Ende Ihres Anspruchs auf Kindergeld bekannt werden, müssen Sie melden. In vielen Fällen können sich diese nachträglich auf die Höhe des Kindergelds auswirken. Senden Sie Ihre Informationen direkt an die zuständige Familienkasse. Vernachlässigen Sie Ihre Mitteilungspflicht, kann eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat vorliegen. Zudem kann es vorkommen, dass Sie bereits erhaltenes Kindergeld zurückzahlen müssen.

Meldepflichten bei über 18-jährigen Kindern

Erhalten Sie Kindergeld für ein Kind im Alter von über 18 Jahren, müssen Sie die zuständige Familienkasse benachrichtigen, wenn Ihr Kind eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat oder eine Erwerbstätigkeit beginnt, wobei Ausnahmen für Kinder mit Behinderung gelten.

Zudem sind Sie unter anderem verpflichtet, mitzuteilen, wenn Ihr Kind seine Ausbildung wechselt, unterbricht oder den freiwilligen Wehrdienst beginnt. Auch wenn Ihr Kind schwanger ist und die Mutterschutzfrist zu laufen beginnt, müssen Sie dies mitteilen.

Kindergeld für Kinder über 18 Jahren

Für ein Kind im Alter von über 18 Jahren können Sie Kindergeld erhalten, bis es sein 25. Lebensjahr abschließt, wenn es eine Ausbildung für einen zukünftigen Beruf absolviert. Hierzu zählt nicht nur eine Berufsausbildung, sondern auch der Besuch weiterführender Schulen und ein Studium.

Wird die Ausbildung abgeschlossen, endet der Anspruch in dem Monat, in dem Ihr Kind die Urkunde mit dem Ergebnis seiner Abschlussprüfung erhalten hat. Musste es die Ausbildung wegen Erkrankung oder Mutterschaft unterbrechen, erhalten Sie in den meisten Fällen weiterhin Kindergeld.

Kindergeld für Kinder mit Behinderung

Für ein über 18 Jahre altes behindertes Kind können Eltern auch Kindergeld erhalten, wenn es sich nicht in einem Ausbildungsverhältnis befindet. Dabei wird das Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus ohne Begrenzung gezahlt. Die Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist und das Kind seinen Lebensunterhalt nicht selbst decken kann.

Foto(s): ©Adobe Stock/Katyspichal

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