Behandlungsfehler: Tod eines neugeborenen Kindes wegen unterlassener Sectio

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Landgericht Nürnberg-Fürth – vom 21. Juli 2016

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Schmerzensgeld – Geburtsschaden: Tod eines neugeborenen Kindes wegen unterlassener Sectio, 50.000,- Euro, LG Nürnberg-Fürth, Az.: 4 O 1742/16

Chronologie

Die Kläger nahmen die Beklagte auf Ersatz der immateriellen und materiellen Schäden in Anspruch, die ihnen infolge der fehlerhaften Behandlung ihrer verstorbenen Tochter entstanden sind.

Der Beklagten wurde ein grober Behandlungsfehler vorgeworfen, da über einen Zeitraum von mehreren Stunden die gebotene adäquate Überwachung durch qualifizierte geburtshilfliche Mitarbeiter/Innen (Ärzte, Hebammen) nicht geregelt war. Bei diesem Versäumnis handelte es sich um einen Verstoß gegen die in einer Fachklinik einzuhaltende Sorgfaltspflicht.

Ferner wurde vorgeworfen, dass auf eine Sectio verzichtet worden ist. Insgesamt lagen mehrere Faktoren vor, die – zumindest in der Gesamtbetrachtung – die Annahme eines komplikationslosen Geburtsverlaufs nicht mehr rechtfertigten und die Indikation einer Sectio gaben. Spätestens als der Geburtsverlauf gegen 18:30 Uhr ins Stocken geriet, wäre eine Sectio relativ indiziert gewesen.

Insoweit wird auf das Urteil des BGH vom 17.05.2011, Az.: VI ZR 69/10, verwiesen. In dieser Entscheidung wurde festgehalten, dass bei Vorliegen einer relativen Indikation für eine Schnittentbindung eine Pflicht zur Aufklärung der Mutter hierüber besteht. In diesem Urteil heißt es:

„Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit erforderlich, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die jeweils zu unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten. Gemäß diesem allgemeinen Grundsatz braucht der geburtsleitende Arzt zwar in einer normalen Entbindungssituation, bei der die Möglichkeit einer Schnittentbindung medizinisch nicht indiziert und deshalb keine echte Alternative zur vaginalen Geburt ist, ohne besondere Veranlassung die Möglichkeit einer Schnittentbindung nicht zur Sprache zu bringen. Anders liegt es aber, wenn für den Fall, dass die Geburt vaginal erfolgt, für das Kind ernstzunehmende Gefahren drohen, daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung sprechen und diese unter Berücksichtigung auch der Konstruktion und der Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation eine medizinisch verantwortbare Alternative darstellt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Risiken für die Mutter oder das Kind entstehen, weil die Mutter die natürliche Sachwalterin der Belange auch des Kindes ist.“ Weiter heißt es in dieser Entscheidung: „das Recht der Mutter muss möglichst umfassend gewährleistet werden“.

Verfahren

Außergerichtich war der Haftpflichtversicherer der Beklagten nicht zur Haftungsanerkennung bereit, weshalb die Kläger gerichtliche Hilfe beanspruchen mussten. Daraufhin zeigte sich die Beklagte vergleichsbereit. Die Parteien einigten sich schließlich auf einen Gesamtabfindungsbetrag in Höhe von 50.000,00 € zzgl. außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Anmerkungen von Ciper & Coll.

Es ist bedauerlich, dass Haftpflichtversicherer auch in eindeutigen Fallkonstellationen die betroffenen Patienten außergerichtlich nicht angemessen regulieren wollen. In solchen Fällen sind gerichtliche Inanspruchnahmen indiziert, so wie hier, stellt die sachbearbeitende Rechtsanwältin Irene Rist, Fachanwältin für Medizinrecht, heraus.

Medizingeschädigte Patienten sollten bei der Auswahl des vertretenden Anwaltsbüros vor allem auf vier Punkte achten:

1. Kompetenz

Diese basiert auf dem Erfahrungsschatz der Kanzlei auf dem Rechtsgebiet des Medizinrechts. Jahrzehntelange Erfahrungen zahlen sich eher aus als wenige Berufsjahre.

2. Erfolgsstatistik

Mehrere hunderte nachweisbare Prozesserfolge in wenigen Jahren lassen eher auf die Qualifikation der Kanzlei schließen als beispielsweise lediglich ein gutes Dutzend.

3. Fachanwaltschaft

Rechtsanwälte, die den Titel „Fachanwalt für Medizinrecht“ tragen, weisen nach, dass sie auf diesem Gebiet über besondere praktische und theoretische Kenntnisse verfügen, die Anwälte ohne diesen Titel gerade nicht vorweisen können.

4. Ortsnähe

Es liegt bereits aus pragmatischen Gründen auf der Hand, dass ein medizingeschädigter Patient aus Südbayern nicht unbedingt eine Kanzlei an der Nordseeküste involvieren sollte und umgekehrt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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