Beherbergungsverbot wegen Corona: Was passiert mit meiner Hotelbuchung?
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Aufgrund der steigenden Zahl der Corona-Infizierten werden immer mehr Regionen in Deutschland als sogenannte Corona-Hotspots eingestuft. Für die dort wohnenden Menschen hat das erhebliche Auswirkungen auf ihre Urlaubspläne. Sie können in viele Regionen Deutschlands nur noch mit einem aktuellen negaitven Corona-Test, der oft nur 48 Stundenn alt sein darf, touristisch an anderen Orten innerhalb Deutschlands übernachten.
Was passiert dann mit meiner gebuchten Hotelübernachtung?
Augrund der erschöpften Testkapazitäten ist es Urlaubern in der Regel nicht oder zumindest nicht unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen möglich, einen aktuellen negativen Test vorzulegen.
Die Durchführung der konkreten Beherbung ist dann aufgrund des Beherbergungsverbot nicht möglich. Der Vertrag kann von beiden Seiten nicht erfüllt werden. Dann dürfte ein Fall sogenannter höherer Gewalt vorliegen.Behördliche Infektionschutzmassnahmen sind weder ein Risiko des Gastes noch des Wirts, sondern höhere Gewalt. Mit der fehlenden Übernachtungsmöglichkeit des Gastes fällt nach unserer Ansicht dann auch der Vergütungsanspruch des Hoteliers weg. Eine bereits geleistete Anzahlung kann zurückgefordert werden.
Was soll ich tun?
Wohnenn Sie in einem Risikogebiet und gilt deshalb für Sie am geplanten Urlaubsort ein Beherbungsverbot, sollten Sie Ihren Vertragspartner über diesen Umstand informieren und die geleistete Anzahlung zurückfordern. Ist das Hotel dazu nicht bereit, soltlen Sie anwaltlichen Rat einholen. Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen für die Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung.
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