Bei der Abschlepphilfe sicher die Kurve bekommen
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[image]Leistet man Abschlepphilfe, muss man besonders vorsichtig fahren und natürlich darf die Warnblinkanlage nicht vergessen werden. Aber was soll man tun, wenn dann für das Abbiegen der Blinker fehlt? Blinken die gelben Autolichter im Quartett, ist höchste Aufmerksamkeit gefragt. Und wer selbst Hilfe beim Abschleppen leistet oder abgeschleppt wird, der muss sich im Straßenverkehr in dieser Situation besonders konzentriert und umsichtig verhalten. Wichtig ist, die Warnblinkanlage einzuschalten. Fragt sich nur, wie man sicher die Kurve nimmt, wenn die Heckblinker durch die angeschaltete Warnblinkanlage voll ausgelastet sind.
Vorschriftsmäßiges Verhalten
Wirft man einen Blick in die Straßenverkehrsordnung (StVO), offenbart sich das blinkende Problem: Beim Abschleppen ist das Einschalten der Warnanlage gemäß § 15a StVO einerseits Pflicht - das geschieht durch Einschalten der Warnblinker. Andererseits schreibt § 9 Absatz 1 StVO vor, dass man die Absicht zum Abbiegen rechtzeitig vorher anzukündigen hat - das macht man zumindest bei Kraftfahrtzeugen ebenfalls mit einem Blinker.
Verständigung beim Abschleppen
Wenn ein Fahrzeug ein anderes Fahrzeug abschleppt, das nicht voll funktionsfähig ist, verschärft sich die allgemeine Gefahrenlage. Andere Verkehrsteilnehmer müssen auf den Abschleppzug aufmerksam gemacht werden, damit sie sich entsprechend verhalten können. Um Unfälle zu vermeiden, ist aber auch die Abstimmung zwischen dem Fahrer des ziehenden und gezogenen Fahrzeugs sehr wichtig.
Behelfsmäßige Fahrtrichtungsanzeige
Bleibt die Warnblinkanlage eingeschaltet, hat insbesondere der Fahrer des abgeschleppten Fahrzeugs keine Möglichkeit, rechtzeitig zu reagieren. Einen Ausweg aus dem Dilemma mit den Blinklichtern hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gefunden. Das vorausfahrende, ziehende Fahrzeug sollte vor dem Abbiegen behelfsmäßig reagieren. Nach Ansicht des 6. Zivilsenats schaltet der Fahrer des Zugfahrzeugs am besten kurz die Warnblinker aus und betätigt den Blinker, um den Abbiegevorgang anzuzeigen.
(OLG Hamm, Urteil v. 25.07.2011, Az.: I-6 U 19/11)
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