Bei Verletzung seiner Offenbarungspflicht haftet der Anlagevermittler

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20.04.2022

Wer sein Geld anlegen möchte, der bedient sich im Allgemeinen eines Anlagevermittlers. Allerdings sucht sich der potentielle Anleger selten einen Vermittler, sondern ganz überwiegend sind Vermittler auf der Suche nach Kunden, die in der Lage und bereit sind, ihr Geld anzulegen. Meist vertreibt der Anlagevermittler im Gegensatz zum Anlageberater nur eine sehr begrenzte Zahl von Kapitalanlagen. Allerdings ist das mögliche Spektrum der Vermittlungsobjekte groß. Das können Aktien, Derivate, Devisen, Fonds, Genussrechte, Nachrangdarlehen, partiarische Darlehen, Schuldverschreibungen etc. sein. Aber ganz gleich, was vermittelt wird, stets hat der Anlagevermittler bestimmte Pflichten zu erfüllen.

Die Anlagevermittlung

Von einer Anlagevermittlung geht man aus, wenn der Vermittler den Abschluss eines konkreten Geschäfts so umfassend vorbereitet und abgewickelt hat, dass der Kunde den Auftrag nur noch zu unterschreiben und abzusenden braucht bzw. wenn der Vermittler nach einer Anlageberatung die vom Kunden unterschriebenen Orderbelege weiterleitet. Bevor es zu einem Abschluss, d.h. der Vermittlung einer Kapitalanlage kommt, muss der Anlagevermittler seinen Kunden ebenso wie der Anlageberater richtig und vollständig über alle wichtigen Umstände der Anlage informieren. Dabei darf er nichts Verschweigen. Denn auch ein Unterlassen gebotener Informationen kann eine Schlechterfüllung sein, die den später geschädigten Anleger zum Schadenersatz berechtigt.

Offenlegung der Kompetenz

Dem Anleger müssen alle Tatsachen offenbart werden, die für seinen Anlageentschluss von Bedeutung sind. Denn nur so kann er das Risiko und die Tragweite seiner Entscheidung beurteilen oder sich durch gezielte Rückfragen ein möglichst genaues „Bild“ von der Anlage machen. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Einschätzung der Sicherheit der Kapitalanlage, die Frage nach dem Risiko, das der Anleger mit der angebotenen Kapitalanlage eingeht. Meist verweist der Vermittler hier auf die Angaben des Anbieters, weil es für ihn entweder „bequemer“ ist oder ihm schlichtweg die Kompetenz zur eigenen Prüfung der Anlage fehlt. In diesem Fall macht sich der Vermittler dessen Angaben zu Eigen. Das ist besonders dann relevant, wenn er die Sicherheit der Kapitalanlage nicht selbst geprüft hat. Doch dann hat er die Pflicht, dies seinem Kunden ungefragt mitzuteilen. Auch wenn es für den Abschluss der Vermittlung hinderlich ist, darf er ihm bekannte Bedenken gegen die Sicherheit einer empfohlenen Anlage nicht verschweigen.  

Offenlegung der Provision

Anlageberater oder Vermittler sind verpflichtet, über ihre Vertriebsprovisionen aufzuklären, wenn diese 15 % des von dem Anleger einzubringenden Kapitals übersteigen. „Versäumten“ bzw. unterschlagen sie das, kann der Anleger daraus ebenfalls Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend machen. In die Berechnung der Provisionen ist im Übrigen auch das auf das Beteiligungskapital zu zahlende Agio einzubeziehen. Dadurch wird ganz häufig die 15-Prozent-Grenze „gerissen“. Die Auskunft über die Provision ist für den Anleger nicht zuletzt deshalb wichtig, weil er über das Verhältnis der Gesamtkosten zum einzubringenden Eigenkapital auf eine mögliche geringere Werthaltigkeit der Geldanlage schließen kann.

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