Bei Wahl der Rehaklinik sind berechtigte Wünsche der Versicherten zu berücksichtigen

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Ist zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes eine ambulante Behandlung nicht mehr ausreichend, besteht Anspruch auf stationäre Rehabilitation. Bei der Wahl der Klinik sind berechtigte Wünsche der Versicherten zu berücksichtigen. Hierdurch kann das Auswahlermessen der Krankenversicherung entfallen (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.08.2008, Az: L 1 KR 2/05).

Das Landessozialgericht weist darauf hin, dass bei der Auswahl unter den zugelassenen Reha-Einrichtungen den berechtigten Wünschen der Versicherten Rechnung zu tragen sei. Insbesondere seien Lebenssituation, Alter und sonstige Bedürfnisse des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. In dem entschiedenen Fall hätten die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte ergeben, dass bei dem komplexen Krankheitsbild des Klägers der Therapieansatz der von diesem ausgewählten Rehabilitationsklinik  Erfolg versprechend gewesen sei.


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