Kleine Jobs, große Wirkung: Warum die Minijob-Rentenversicherung eine gute Wahl ist
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Experten-Autorin dieses Themas
Als Arbeitnehmer in einem Minijob haben Sie bestimmte Rechte und Pflichten. Eine dieser Pflichten ist die Rentenversicherungspflicht, die seit dem Jahr 2013 für alle Minijobber gilt. Die Minijob-Rentenversicherung ist für viele Beschäftigte in geringfügigen Beschäftigungen eine wichtige Absicherung im Alter.
In diesem Ratgeber erfahren Sie, was es mit der Minijob-Rentenversicherung auf sich hat und was Sie als Arbeitnehmer beachten sollten. Dabei werden auch die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und die neuen Regelungen ab dem 1. Oktober 2022 zur dynamischen Geringfügigkeitsgrenze thematisiert.
Was ist ein Minijob?
Ein Minijob ist eine Beschäftigung, bei der das monatliche Entgelt nicht mehr als 556 Euro beträgt. Minijobs werden deshalb häufig auch als 556-Euro-Jobs bezeichnet. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung im gewerblichen Bereich oder um eine Haushaltshilfe handelt. Wichtig ist nur, dass der Verdienst insgesamt nicht über einem Betrag von 556 Euro im Monat liegt.
Vor dem 1. Januar 2024 lag die Geringfügigkeitsgrenze bei 538 Euro. Ab dem 1. Januar 2025 wurde die Grenze auf 556 Euro angehoben. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer, deren monatliches Entgelt regelmäßig nicht mehr als 556 Euro beträgt, als geringfügig beschäftigt gelten und somit der Rentenversicherungspflicht unterliegen.
Die Minijob-Rentenversicherung: Pflicht für Arbeitgeber seit 2013
Seit dem Jahr 2013 sind Arbeitgeber verpflichtet, ihre Minijobber in der gesetzlichen Rentenversicherung anzumelden und Beiträge abzuführen. Diese Regelung zur Rentenversicherungspflicht gilt für alle 556-Euro-Jobs, unabhängig davon, ob es sich um eine gewerbliche Beschäftigung oder nur um die Beschäftigung einer Haushaltshilfe handelt. Der Arbeitgeber muss für seinen Minijobber einen Pauschalbeitrag von 15 Prozent in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Zusätzlich zahlt der Minijobber selbst einen Eigenbeitrag, es sei denn, er hat sich von der Zahlung des Eigenbeitrags befreien lassen.
Die Befreiung erfolgt jedoch nur auf Antrag, der jederzeit schriftlich beim Arbeitgeber gestellt werden kann. Minijobber sollten jedoch bedenken, dass sie nur dann den vollen Rentenversicherungsschutz genießen, wenn sie den Eigenbeitrag zusätzlich zum Arbeitgeber-Pauschalbeitrag leisten. Außerdem gilt, dass die einmal vom Arbeitgeber dem Minijobber erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses bindend ist. Das heißt, die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann der Minijobber nicht wieder rückgängig machen.
Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, sich immer hinreichend zu informieren und beraten zu lassen, bevor man sich als Minijobber von der Zahlung des Eigenbeitrags befreien lässt. Die Befreiung kann erhebliche Auswirkungen auf die soziale Absicherung haben. Beispielsweise weist die Deutsche Rentenversicherung explizit darauf hin, dass der Verzicht auf die Versicherungspflicht bei einem Minijob dazu führen kann, „dass eine bereits erworbene Absicherung im Invaliditätsfall wieder wegfällt oder Minijobber keine Förderung ihrer Riester-Rente mehr erhalten.“
Wie viel muss ein Minijobber selbst zur Rentenversicherung beitragen?
Der Eigenbeitrag zur Minijob-Rentenversicherung beträgt 3,6 Prozent des monatlichen Entgelts. Bei einem monatlichen Entgelt von 556 Euro beträgt der Eigenbeitrag des Arbeitnehmers zur Rentenversicherung also 20,02 € im Monat. Zahlt der Minijobber seinen Eigenbetrag von 3,6 Prozent ordnungsgemäß ein, stehen ihm alle Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu.
Was gilt für Minijobs, die bereits vor 2013 aufgenommen wurden?
Arbeitnehmer, die bereits vor dem Jahr 2013 und damit vor dem Inkrafttreten der Rentenversicherungspflicht einen Minijob aufgenommen haben, sind auch weiterhin von der Versicherungspflicht befreit, wenn das Monatsentgelt einen Betrag von 400 Euro nicht übersteigt. Bei einer Erhöhung des monatlichen Verdienstes auf mehr als 400 Euro wandelt sich der vormals versicherungsfreie Minijob in einen versicherungspflichtigen 556-Euro-Job. Auch in diesem Fall hat der Minijobber aber die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Falls der Minijobber mehrere vor 2013 aufgenommene Minijobs ausübt, ist die Gesamthöhe des Verdienstes maßgeblich. Übersteigt der Gesamtverdienst den monatlichen Betrag von 400 Euro nicht, bleibt der Minijob versicherungsfrei. Wird die 400-Euro-Grenze jedoch überschritten, wenn der Verdienst aller ausgeübten Minijobs zusammengerechnet wird, gilt die 556-Euro-Job-Rentenversicherungspflicht, und zwar einheitlich für alle ausgeübten Minijobs.
Die Vor- und Nachteile der 556-Euro-Job-Rentenversicherung
Minijob-Rentenversicherung: Vorteile für Arbeitnehmer
Die Minijob-Rentenversicherung bietet Arbeitnehmern einige Vorteile. Zum einen sorgen die Beiträge für eine Absicherung im Alter. Wer über einen längeren Zeitraum Minijobs ausübt, kann durch die Rentenversicherungsbeiträge einen eigenen Rentenanspruch aufbauen. Dabei können auch Minijobber unter bestimmten Voraussetzungen von allen Leistungen der Rentenversicherung profitieren, wie zum Beispiel von der Erwerbsminderungsrente oder der Hinterbliebenenrente.
Diese Leistungen können im Fall von schweren Erkrankungen oder bei Todesfällen eine wichtige Unterstützung für die Betroffenen und ihre Familien sein. Ein weiterer Vorteil der 556-Euro-Job-Rente für Arbeitnehmer ist, dass sie dank ihres Mini-Jobs auch riestern und damit die Altersvorsorge aufstocken können, weil sie mit dem rentenversicherungspflichtigen 556-Euro-Job zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis für eine Riesterrente gehören.
Minijob-Rentenversicherung: Nachteile für Arbeitnehmer
Nachteile der Minijob-Rentenversicherung gibt es aufseiten der Arbeitnehmer faktisch nicht. Die 556-Euro-Job-Rente ist zwar eine finanzielle Belastung, die für Minijobber mit der Zahlung der monatlichen Eigenbeiträge einhergeht. Diese mindern ihr ohnehin schon geringes Einkommen. Da aber die Möglichkeit besteht, sich von der Zahlung des Eigenbetrags beim Minijob befreien zu lassen, erweist sich die Rentenversicherungspflicht beim Minijob als ausschließlich vorteilhaft für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer.
Dynamische Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs: Berechnung
Vor dem 1. Januar 2025 lag die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs bei 538 Euro monatlich. Sie wurde zum 1. Januar 2025 auf 556 Euro erhöht und damit an den auf 12,82 Euro je Stunde gestiegenen Mindestlohn angepasst. Das heißt, Minijobber sollen die Möglichkeit haben, eine Beschäftigung mit Mindestlohnvergütung von bis zu 10 Wochenstunden auszuüben. Wenn sich der Mindestlohn künftig erhöht, dann wird sich dadurch auch automatisch die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobber bei gleichbleibender Arbeitszeit erhöhen. Dieser Mechanismus wird als dynamische Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet. Konkret wird diese wie folgt berechnet:
gesetzlicher Mindestlohn x 130 : 3
(gesetzlicher Mindestlohn mal 130 geteilt durch drei)
Bei einem derzeit geltenden Mindestlohn von 12,82 € pro Stunde ergibt die Rechnung eine monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro (12,82 € x 130 : 3 = 556). Auf die Höhe des Eigenbeitrags, den der Minijobber zur Rentenversicherung zu zahlen hat, wirkt sich die Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze aber nicht aus.
Ausführlichere Informationen erhalten Minijobber und deren Arbeitgeber auf der Website der Deutschen Rentenversicherung. Dort finden sich auch alle Kontaktadressen für eine individuelle Beratung, insbesondere die kostenlose Servicetelefonnummer der Deutschen Rentenversicherung.
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