Bekomme ich als Fußgänger Schadensersatz, wenn ich nicht auf dem Überweg war ?

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Fußgänger benutzen gelegentlich nicht die vorgeschriebenen Fußgängerüberwege. Insbesondere zu Zeiten, in welchen in Städten kaum Verkehr ist (etwa in der Nacht) ist der Anreiz, einfach mal eben die Straße zu überqueren, oft groß.

Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn es zum Unfall kommt und der Fußgänger verletzt wird ?

Auch ein Fußgänger, die sich nicht auf einem besonders gekennzeichneten Fußgängerüberweg befindet, hat nach § 9 Abs. 3 S. 3 StVO eine vorrangähnliche Position gegenüber einem in die Einmündung einbiegenden Pkw-Führer (vgl. OLG Hamm).  Die vorrangähnliche Stellung besteht unabhängig von der Schutzwürdigkeit des Fußgängers im Sinne von § 3 Abs. 2a StVO (OLG Hamm, s.o.).

Muss der Kraftfahrer auch an untypischen Stellen und Zeiten mit Fußgängern rechnen ?

Ein Kraftfahrer muss stets die gesamte vor ihm liegende Fahrbahn beobachten. Von dieser Verpflichtung ist der Fahrzeugführer auch dann nicht entbunden, wenn der Fußgänger beim Überschreiten der Fahrbahn außerhalb geschützter Stellen besonders sorgfältig sein muss (vgl. LG Frankenthal, Urt.  v. 8.3.2005, Az 7 O 322/04 – n.v.).

Tritt ein Fußgänger aber unerwartet bei Regen in der Dämmerung auf die Fahrbahn und kommt es zur Kollision, so trifft den Fußgänger nach Ansicht des OLG Hamm (SP 2005,403) aber ein Mitverschulden von 80 %.

Bekomme ich stets meinen vollen Schaden als Fußgänger, wenn ich auf dem Überweg war ?

Ein Fußgänger, der einen Überweg benutzt, darf aber nicht blindlings darauf vertrauen, dass ein herannahendes Fahrzeug das Vorrecht des Fußgängers beachtet (BGH NJW 1982, 2384). Hat er sich nicht vorher durch einen gewissen Blick von der Verkehrslage Gewissheit verschafft, haftet er nach Auffassung des BGH zu 50%.

Anders ist dies aber, wenn der Autofahrer durch kurzes Abbremsen den Unfall hätte vermeiden können (BGH NJW 1982, 2384).


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