Bekomme ich bei einer Scheidung Verfahrenskostenhilfe?

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Wer sich scheiden lassen will, der sollte sich nicht von den Kosten zurückhalten lassen. Denn der Staat hat für Bedürftige eine finanzielle Hilfe geschaffen. Auch im Scheidungsverfahren besteht die Möglichkeit Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

In diesem Rechtstipp dreht sich alles um das Thema Kosten und die Möglichkeiten staatlicher Unterstützung!

1. Wie steht der Staat mir im Scheidungsverfahren zur Seite?

In der Kurzformel: Der Staat übernimmt im Scheidungsverfahren die Gerichts- und Anwaltsgebühren, wenn die eigenen Mittel hierzu nicht genügen. Juristen nennen das die Verfahrenskostenhilfe. Im Volksmund hat sich der Begriff der Prozesskostenhilfe eingebürgert, der noch aus Zeiten herrührt, in denen man die Verfahrenskostenhilfe im Familienrecht so bezeichnet hat. Gemeint ist das gleiche: Wer bedürftig ist, muss bei Streitigkeiten vor dem Familiengericht – also auch im Scheidungsverfahren – zunächst keine Gerichts- und Anwaltskosten zahlen.

2. Wann wird Verfahrenskostenhilfe bei einer Scheidung gewährt?

Finanzielle Unterstützung gewährt der Staat nur auf Antrag. Hierzu ist ein Vordruck zu verwenden, den die Justiz online für Sie bereithält. Dem Antrag sind Belege über Ein- und Ausgaben zuzufügen.

Halten Sie also unter anderem folgende Unterhalten bereit:

  • Gehaltsnachweise
  • Leistungsbescheid vom Jobcenter oder von anderen Sozialträgern
  • Mietvertrag
  • Nachweise über Schuldentilgung oder sonstige Verpflichtungen   
  • aktuellen Kontoauszug

Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe kann bereits mit dem Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht werden. Als Rechtsanwaltskanzlei im Familienrecht in Köln übernehmen wir die Einreichung des Verfahrenskostenantrags für Sie.

Zudem muss im Hinblick auf das Scheidungsverfahren davon ausgegangen werden können, dass die Voraussetzungen einer Scheidung auch vorliegen. Das Gericht überprüft den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe nämlich auf die Erfolgsaussichten der Scheidung! Hier kommt also das berühmte Trennungsjahr ins Spiel. Wollen sich beide Ehegatten scheiden lassen, muss die einjährige Trennungszeit schon abgelaufen sein. Leben die Ehegatten zwar getrennt, sind sich aber über die Scheidung noch nicht einig, muss zudem nachgewiesen werden, dass die Ehe zerrüttet ist. Etwas anderes gilt, wenn die Eheleute bereits mehr als drei Jahre getrennt leben.

Weiterhin bekommt nur derjenige Geld vom Staat, der finanziell bedürftig ist. Ausschlaggebend ist hierfür in erster Linie das monatliche Einkommen. Für den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe werden hiervon noch einige Zahlungsverpflichtungen und Freibeträge abgezogen. Die Einzelheiten der Berechnung sind kompliziert und stark vom Einzelfall geprägt – sprechen Sie uns gerne darauf an!

3. Muss ich die Verfahrenskostenhilfe zurückzahlen?

Verfahrenskostenhilfe ist grundsätzlich kein Geschenk des Staates. Es ist vielmehr als zinsloses Darlehen konzipiert. Der Staat übernimmt also die sich aus dem Scheidungsverfahren ergebenden Kosten zunächst nur stellvertretend. Eine Rückzahlung ist aber dann nicht erforderlich, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb von 48 Monaten bessern. Wenn das einzusetzende Einkommen unterhalb einer Grenze von 15 Euro pro Monat liegt, wird die Verfahrenskostenhilfe ohne Rückzahlungspflicht gewährt.

Übrigens: Die Verfahrenskostenhilfe übernimmt anfallende Gerichts- und Anwaltskosten. Hiervon ausgenommen sind jedoch die Anwaltskosten der Gegenseite! Der andere Teil kann aber selbst einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen.

4. Fazit 

Wer einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe stellen möchte, muss eine Reihe an Unterlagen bereithalten, die bei Gericht eingereicht werden müssen. Wenden Sie sich Ihrem Anwalt im Familienrecht zu und lassen Sie sich beraten! Denn bei der Antragstellung sollten keine Fehler passieren. Schließlich sind sie dazu verpflichtet, glaubhafte und korrekte Angabe über Ihre Vermögensverhältnisse zu machen.

Als Anwaltskanzlei im Familienrecht in Köln unterstützen wir Sie nicht nur bei dem Scheidungsverfahren, sondern auch beim Antrag auf Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe. Die Chancen, dass ein solcher Antrag bewilligt wird, sind hoch – sprechen Sie uns frühzeitig darauf an!


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