Bekomme ich nach einer Kündigung eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

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Die Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. 

Entscheidend sind die Umstände der Kündigung.

Außerordentliche Kündigung 

Im Falle einer außerordentlichen Kündigung müssen Sie in der Regel mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen. 

Ordentliche Kündigung 

Im Falle einer ordentlichen Kündigung müssen Sie zumindest dann mit einer Sperrzeit rechnen, wenn aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird. 

Eher keine Sperrzeit erhalten Sie, wenn aus personenbedingten oder betriebsbedingten Gründen gekündigt wird. 

Was ist zu tun, wenn Sie nach einer Kündigung mit einer Sperrzeit zu rechnen haben? 

Zu empfehlen ist eine Kündigungsschutzklage. Sofern diese mit einem Vergleich endet, wird in der Regel von der Arbeitsagentur keine Sperrzeit verhängt. 

Die entsprechende Regelung findet sich in § 159 Abs. 1 SGB III: 

„(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1. die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe) [...]“.


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