Beluga Shipping Insolvenz: Exotischen Bedingungen eröffnen neue Chancen

  • 2 Minuten Lesezeit

Die „Beluga Mumbai” wurde offenbar wegen ausstehender Zahlungen in Indonesien an die Kette gelegt (Weserkurier vom 30.03.2011). Gläubiger einschließlich der Anleger können prüfen lassen, ob sie auch dort eigene Forderungen im Rahmen der dortigen Versteigerungen oder Auslösung anmelden sollten. Die Bedingungen sind eher exotisch. Liegen unerlaubte Handlungen vor, wie dieses bei einem Verschweigen der Kickbacks beim dem Erwerb von Kommanditanteilen seit 1990 bejaht werden könnten, ist ein gesetzliches Pfandrecht an den Schiffen und Schwesternschiffen bei Vorliegen der sonstigen Umstände erkennbar.

Maßgeblich ist folgender Grundsatz: Für die Entstehung von Schiffsgläubigerforderungen gilt das Recht am Ort der Entstehung, für Reihenfolge und Rang gilt das Recht am Ort der Versteigerung. Die praktische Lösung sieht dann im Regelfall so aus, dass die Schiffsgläubigerrechte durch die Hypothekengläubiger abgelöst werden durch Auszahlung.

Grundlage des Seearrestes ist u.a. das Internationale Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe. Hiernach kann auch ein Schwesternschiff mit Beschlag belegt werden, wenn der Eigentümer persönlich oder das Schwesternschiff dinglich für die Seeforderung haftet.

Bei dem so genannten Schwesternschiffarrest werden fünf Fallgruppen unterschieden. Der Schwesterschiffsarrest erfasst u.a. die Möglichkeit der Arrestierung eines weiteren Schiffes desselben Eigentümers. Möglich ist ebenfalls die Arrestierung eines Schiffes, welches im Eigentum einer Schwestergesellschaft des Schuldners steht. Ungeklärte Eigentumsverhältnisse, die gerade wegen der Vertragsanfechtungen in der Insolvenz möglich sind, sollen der Theorie nach nicht zu Lasten des dinglich privilegierten Gläubigers gehen. Je nach Umständen können auch die Kleinanleger und Kommanditisten zu den privilegierten Gläubigern zu rechnen sein.

In Deutschland ist die Arrestlogistik wenig entwickelt. Es fehlt an Liegekapazitäten. Beliebte Arrestländer sind die Niederlande, Singapur, Hongkong, Zypern, Malta, Großbritannien und Südafrika.

Die Schiffsarrestierungen sind in Südafrika ein wichtiger Wirtschaftszweig. In Südafrika gibt es gute Chancen, ein Schwesterschiff zu arrestieren. Es soll dort ausreichen, wenn die Schiffe die gleichen Schornsteine haben. Einzelheiten sind auf der Homepage des Sheriffs von Kapstadt ersehbar.

Für deutsche Gläubiger empfiehlt sich ein Arrest in den Niederlanden. Die Website-Angebote der dortigen Kollegen bestätigen eine gute Logistik. Im Hafen von Rotterdam gibt es ein eigenes Hafenbecken für Schiffsarreste. Der Schiffsarrest ist dort einfach, kostengünstig und schnell. Ein Arrestgrund ist nicht notwendig. Die Hinterlegung von Sicherheiten ist nicht erforderlich. Der Arrestgläubiger haftet bei einem unrechtmäßigen Arrest nur bei Verschulden.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Wilhelm Segelken

Beiträge zum Thema