Beluga Shipping Insolvenz: Schiffsgläubigerrechte sind Absonderungsrechte

  • 3 Minuten Lesezeit

Die Dachgesellschaft Beluga Shipping hat ebenfalls Insolvenzantrag beim Amtsgericht Bremen gestellt. Damit sind auch die Beteiligungen an den Einschiffsgesellschaften direkt betroffen. Bei Beluga Shipping sind 228 der insgesamt 598 Mitarbeiter der Bremer Beluga-Gruppe beschäftigt.

1. Insolvenzanmeldungen muss begründet sein

Im Insolvenzverfahren mit einem vorgefertigten Formular eine Forderung anzumelden, kann unzureichend sein. Darauf kann eine Klage nicht gestützt werden, (BGH-Urteil IX ZR 3 / 08, NJW Spezial, 2009, 278). Vielmehr sind alle Graumarktinformationen erforderlich.

Es ist anerkannt, dass Schiffsgläubigerrechte dingliche Sicherungsrechte darstellen, in die in der Verteilung eines Erlöses mit besonderen Rechten vor den Schiffshypotheken ausgestattet sind.

Denn bei einem Organisationsverschulden in Bezug auf die Nichtaufklärung bei den Kickbacks nahm der BGH in dem bekannten Urteil vom 12.05.2009 (XI ZR 586 / 07) Vorsatz an.

Neben Aussonderungsansprüchen müssen daher bei den Kommanditisten die Absonderungsansprüche bei der Forderungsanmeldung berücksichtigt werden.

2. Gewinnrückzahlungsproblematik - widersprüchliche Rechtslage

Eine Gewinnrückzahlung an Fonds wurde bejaht in dem BGH-Urt. v. 20.04.2009 (II ZR 88 / 08), die Definition des Gewinnbegriffes geht hier nach § 172 V HGB. Unter den Gewinn fallen nicht Gewinnvorabs oder Gewinngarantiezahlungen. Grundsätzlich lebt die Haftung des Kommanditisten auf, wenn sein Kapitalkonto durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Hafteinlage singt. Dabei reicht es aus, dass der Verlust durch eine steuerliche Sonderabschreibung entstanden ist (NJW 2009, 2126).

Aber: Werden künftige Gewinnforderungen aus der Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verpfändet, so ist für die Anfechtung des Pfandrechts der Zeitpunkt des Entstehens der gepfändeten Gewinnforderung maßgeblich (BGH-Urteil vom 14. Januar 2010 - IX ZR 78 / 09 = 2010, 335). Gewinnvorabs sind hiernach bedingte Forderungen. Die Auszahlung ist bei Vorliegen der entsprechenden Vertragsbedingungen kongruent.

3. Anfechtung von Gehältern ist Beweisfrage

Kennt ein Arbeitnehmer die wesentlichen Umstände, aus denen sich die Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers schließen lässt, sind Gehaltszahlungen an ihn nach § 130 Insolvenzordnung anfechtbar (BGH-Urteil vom 15. Oktober 2009 - IX ZR 201 / 08 = ZIP 2009, 2308).

Die Anfechtung ist gleichwohl abwendbar. Der Arbeitnehmer muss wissen, wann die Zehn-Prozent-Grenze der Überschuldung aufgrund des Gehaltes erreicht ist. Dieses muss auch eine Buchhalterin nicht ganz genau wissen.

In einem Grundsatzurteil vom 19. Februar 2009 hat der Bundesgerichtshof (NJW 2009, 1202) konkretisiert, wann nach geltendem Recht Lohnfortzahlungen nach den §§130 InsO ff. angefochten werden können (RA Michael Dahl, Köln, Insolvenzanfechtung von Lohnzahlungen, NJW-Spezial, Heft 21, 2010, 661).

4. Rückforderungen wegen der Sanierungsbemühungen

Nach der Rechtsprechung können auch die außergerichtlichen Sanierungsbemühungen des Beraters grundsätzlich weiter als Bargeschäft i. S. d. § 142 InsO vergütet werden, wenn die ursprünglichen Vertragsbedingungen eingehalten werden, d.h. die Zahlung zum Fälligkeitszeitpunkt erfolgt. Der spezielle Bardeckungseinwand schließt bei einem angemessenen vergüteten und sachgerechten Sanierungsversuch die aus der Zahlung folgende tatbestandsmäßige mittelbare Gläubigerbenachteiligung aus (BGHZ 123, 320). Voraussetzung ist also die Erfüllung der Forderung bei Fälligkeit.

Bei Honorarvereinbarungen darf bis zum Vierfachen des gesetzlichen Honorars vereinbart werden, sonst ist auch diese nichtig. Stundensätze ist also nicht möglich.

5. Anfechtbarkeit von Scheingewinnen nach § 134 InsO

Scheingewinne nach dem Schneeballsystem werden nach der Rechtsprechung zur Phoenix Kapitaldienst GmbH behandelt (Urteil 22. April 2010 - IX ZR 160 / 09). Dieses heißt vereinfacht: „Scheingewinne" der letzten vier Jahre vor Insolvenzantragstellung sollen als „unentgeltliche Leistung" anfechtbar nach § 134 InsO sein. Erfasst werden alle Zahlungen innerhalb dieses Zeitraums. Eine Verrechnung mit eigenen Forderungen ist nicht möglich. Dieses kann zu einer Kettenreaktion führen.

6. Rückforderung der Gewinnvorabs der letzten 10 Jahre können eingestellt werden

Denkbar ist hier die Anfechtung von Rückforderungen von Gewinnvorabs an die Treuhandkommanditisten für einen Zeitraum der letzten 10 Jahre für die Überschuldungsbilanz, da der Treuhandkommanditist als nahe stehender Gesellschafter gilt.

Betroffene können sich der Interessengemeinschaft Schiffsfonds ohne Kostenrisiken anschließen, und zwar unter www.anwalt-a.de. Dort finden Interessenten das „Vertretungsformular".



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Wilhelm Segelken

Beiträge zum Thema