Beraten und verkauft?

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Bei der Entscheidung, wie man sein Erspartes gut und vor allen Dingen sicher anlegt, ist das A und O eine verlässliche und vollständige Beratung. Als banktechnischer Laie kann man in der Regel nicht die Risiken von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Optionsscheinen oder Unternehmensbeteiligungen abschätzen und ist deswegen auf die Beratung eines Fachmannes angewiesen. Dass dieser seinen Kunden verantwortungsbewusst durch den Finanzdschungel leitet, ist nicht immer der Fall. Häufig werden Anleger unvollständig oder sogar falsch beraten, sie werden nicht über die bestehenden Risiken und Gefahren belehrt. Erst wenn Jahre später der gesamte Anlagebetrag verloren ist, kommt erst der Verdacht auf, dass die damaligen Anpreisungen nicht ganz der Wahrheit entsprochen haben können.

Anleger haben Anspruch auf eine vollständige und wahrheitsgetreue Beratung, sie sind beispielsweise darauf hinzuweisen, dass das Risiko des Totalverlusts des Anlagevermögens besteht und sie sind darüber zu beraten, ob sich die Anlageform für die Altersvorsorge eignet. Da die meisten Anlageformen im Rahmen einer atypisch stillen Gesellschaft erfolgen, sind sie ferner darüber aufzuklären, dass sie im Insolvenzfalle eine sogenannte Nachschusspflicht treffen könnte. Die Eingruppierung der Anlage muss in die konkrete und vor allen Dingen korrekte Risikogruppe erfolgen. Schlussendlich sind sie - sofern die Anlageberatung durch eine Bank erfolgt - auch darüber zu informieren, ob die Bank von dem Unternehmen eine Vermittlungsprovision oder eine sogenannte Rückvergütung erhält. Dies ist von besonderer Bedeutung, da durch die Zahlung einer Provision die Gefahr des Anreizes für den Berater besteht, nicht im Interesse des Kunden, sondern im eigenen Provisionsinteresse zu handeln. Über diese Gefahr hat die Bank den Kunden aufzuklären. Der Bundesgerichtshof hat hier im Rahmen der Kick-Back-Rechtsprechung entschieden, dass dann, wenn eine entsprechende vorherige Aufklärung nicht erfolgt ist, das Anlagegeschäft gegen Rückzahlung der geleisteten Einlagen rückabgewickelt werden kann.

RA Arno Wolf, Fachanwalt für Erbrecht


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