Beratungshilfe: Anspruch auf förmliche Entscheidung

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Wenn jemand aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage ist, einen Anwalt zu bezahlen, kommt im außergerichtlichen Bereich die Inanspruchnahme von Beratungshilfe in Betracht. Dies bedeutet, dass das gesamte außergerichtliche Vorgehen des Anwalts (Beratung, Vertretung) – bis auf einen Eigenanteil von 15 Euro – vom Staat pauschal vergütet wird. Ebbe im Portmonee bedeutet also nicht, auf eine sachkundige Vertretung durch einen Anwalt eigener Wahl verzichten zu müssen. Dies ist ein hohes Gut des Rechts- und Sozialstaates.

Voraussetzung für den Genuss von Beratungshilfe ist, dass Sie sie beantragen. Wie das geht?

  1. Sie begeben sich zum Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie wohnen. Sollten Sie nicht sicher sein, welches Amtsgericht für Sie zuständig ist, rufen Sie einfach bei den möglichen Amtsgerichten an und fragen nach der Zuständigkeit. Telefonisch können Sie auch die Sprechzeiten der Mitarbeiter erfragen, die für die Gewährung von Beratungshilfe zuständig sind. Möglicherweise klärt auch ein Blick auf die Internetseiten des jeweiligen Gerichts diese Fragen im Vorfeld.
  2. Beim Amtsgericht teilen Sie den Mitarbeitern an der Pforte mit, dass Sie Beratungshilfe beantragen möchten. Sie werden dann an den zuständigen Mitarbeiter (Rechtspfleger) verwiesen.
  3. Beim Rechtspfleger tragen Sie dann ihr Anliegen vor. Neben Angaben zu Ihrem rechtlichen Problem müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie finanziell nicht in der Lage sind, den Anwalt selbst zu finanzieren und auch keine Rechtsschutzversicherung haben, die einspringt. Dies machen Sie am besten durch Belege zu Ihren Einnahmen und Ausgaben (insbes. Kontoauszüge). Wenn Sie ALG II („Hartz IV“) bekommen, reicht in der Regel der aktuelle Bewilligungsbescheid aus. Bitte diese Unterlagen mitbringen, ansonsten müssen Sie damit rechnen, noch einmal – diesmal mit Unterlagen – vorsprechen zu müssen.
  4. Wenn alles gut geht, bekommen Sie in der Regel sofort einen Beratungshilfeschein ausgehändigt (manche Gerichte schicken diesen innerhalb weniger Tage zu). Mit diesem können Sie dann einen Termin mit einem Anwalt Ihrer Wahl ausmachen. Wichtig: Sie selbst können keine Beratungshilfe mehr nachträglich beantragen, also wenn Sie schon beim Anwalt waren. Daher ist es wichtig, dass Sie Beratungshilfe vor Ihrem Besuch beim Anwalt beantragen – zuvorderst in Ihrem eigenen Interesse, denn nur so ist sichergestellt, dass nicht im Nachhinein Ärger wegen der Anwaltskosten entsteht.

Nun kann es aber sein – wir hören dies leider immer wieder – dass Ihr Anliegen trotz Vorliegens der wirtschaftlichen Voraussetzungen mit lapidaren Bemerkungen „abgebügelt“ wird. So berichten Mandanten, der Rechtspfleger habe gesagt: „Sie brauchen keinen Anwalt, Sie können erstmal selbst mit Ihrem Vermieter reden.“ – oder an den Verkäufer schreiben oder den Widerspruch auch alleine einlegen usw. In manchen Fällen mag die Versagung von Beratungshilfe berechtigt sein, in vielen Fällen jedoch nicht! Beratungshilfe soll dafür sorgen, dass eine nicht begüterte Partei außergerichtlich nicht per se schlechtere Chancen hat als eine solche, die sich einen Anwalt finanziell leisten kann. Das hat sich der Gesetzgeber so gedacht und das müssen die Gerichte auch so umsetzen. In vielen Fällen ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller noch zugemutet werden kann, ohne anwaltliche Hilfe weiterhin selbst aktiv zu werden.

Daher hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss v. 29.04.2015 - 1 BvR 1849/11 = NJW 2015, 2322 f.) entschieden, dass grundsätzlich förmlich (d. h. vor allem schriftlich!) entschieden werden muss, wenn einem Beratungshilfeantrag nicht oder nicht voll entsprochen wird.

Kaum ein Antragsteller bittet nämlich den Rechtspfleger freundlich darum, seine Ablehnung schriftlich zu machen. Dies ist aber das gute Recht eines jeden Bürgers. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Ablehnung gerichtlich kontrollierbar ist. In manchen Fällen mag der Wunsch nach einer schriftlichen Begründung dazu führen, dass der Rechtspfleger seine Entscheidung noch einmal überdenkt – und vielleicht zu einem für den Antragsteller positiven Ergebnis kommt.

Mein Rat: Nicht zu früh aufgeben und bei Ablehnung um eine förmliche Entscheidung bitten. Sodann Anruf bei Ihrem Anwalt, um zu prüfen, ob ein Vorgehen gegen die Entscheidung sinnvoll ist.

Gruß aus dem Ruhrpott

RA Daniel Siegl (www.kanzlei-schmidt-siegl.de)


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