Beratungspflichten des Versicherers bei Beitragsfreistellung

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Wirtschaftliche Schwierigkeiten im privaten Haushalt lassen manchmal den Gedanken aufkommen, bestehende Versicherungen eine Zeit lang beitragsfrei stellen zu lassen. Dieses zur Kostenersparnis probate Mittel birgt mitunter jedoch Tücken, weil der Versicherungsvertrag nicht mehr bedient wird. Ob, wie und wann durch den Versicherungsvermittler hierzu zu informieren ist oder ob es ausreicht, den Versicherungsnehmer auf das Selbststudium der Versicherungsbedingungen zu verweisen, darüber hatte das Landgericht Landshut 2013 zu entscheiden mit folgendem Ergebnis:

Die Anfrage des Versicherungsnehmers zu einer Beitragsfreistellung ist aufgrund der für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht unmittelbar zu überblickenden Konsequenzen schon für sich allein genommen ein Anlass für eine Beratung, die eine Beratungspflicht gemäß § 6 Abs. 4 VVG nach sich zieht.

Keine ausreichende Beratung des Versicherers liegt in dem Rat des Versicherungsvertreters, zunächst die Beitragsfreistellung zu beantragen und die Berechnung durch den Versicherer abzuwarten, vielmehr hätte dieser vor Antragstellung nach Rückfrage beim Versicherer den Versicherungsnehmer über die Höhe des Anspruchs nach Beitragsfreistellung sowie über etwaige Maßnahmen zur Sicherung des Garantiekapitals informieren müssen.

Dass der Versicherungsnehmer sich nicht selbst durch Blick in die allgemeinen Versicherungsbedingungen über die Möglichkeit der Sicherung des Garantiekapitals nach Beitragsfreistellung informiert hat, begründet grundsätzlich kein Mitverschulden, da eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers zur Selbstinformationen der Statuierung einer Pflicht des Versicherers zur Aufklärung und Beratung widerspricht, die gerade durch das Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers ausgelöst wird.

Eine unterlassene, zum falschen Zeitpunkt erfolgte oder falsche Beratung löst Schadensersatzansprüche gegenüber dem Versicherer aus.

(LG Landshut, Urt. vom 09.08.2013 – 72 O 3570/12)


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