Beratungspflicht des Versicherers bei Anfrage nach Beitragsfreistellung

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Manchmal zwingt ein finanzieller Engpass dazu, über Kostenersparnisse nachzudenken. Ein probates Mittel kann die Freistellung von Versicherungsbeiträgen sein. Die Gefahr, die einer solchen Beitragsfreistellung aber innewohnt, besteht darin, dass z. B. das angesparte Garantiekapital bei einer Rentenversicherung sich schmälert. Und deshalb ist Vorsicht geboten und deshalb hat das Landgericht Landshut geurteilt, dass die Anfrage des VN zu einer Beitragsfreistellung allein aufgrund der für den durchschnittlichen VN nicht unmittelbar zu überblickenden Konsequenzen schon für sich allein genommen ein Anlass für eine umfassende Beratung ist, die eine gesetzliche Beratungspflicht nach sich zieht.

Nicht ausreichend und falsch wäre z. B. der Rat des Versicherungsvertreters, gleich die Beitragsfreistellung zu beantragen und die Berechnung durch den Versicherer abzuwarten. Vielmehr muss der Versicherungsvertreter vor Antragstellung nach Rückfrage beim Versicherer den VN über die Konsequenzen für die Versicherungsleistung nach Beitragsfreistellung sowie über etwaige Maßnahmen zur Sicherung des angesparten Garantiekapitals informieren.

Dass der VN sich nicht selbst durch Blick in die Versicherungsbedingungen über die Möglichkeit der Sicherung des Garantiekapitals nach Beitragsfreistellung informiert hat, begründet grundsätzlich kein Mitverschulden des VN. Vordergründig ist es die Pflicht des Versicherers vorher aufzuklären und zu beraten. Geschieht das nicht und trägt der VN wegen falscher und nicht rechtzeitiger Beratung einen Schaden davon, macht sich der Versicherer schadensersatzpflichtig (LG Landshut, Urteil vom 09.08.2013 – 72 O 3570/12).


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