Berechtigungsanfrage der BVB Merchandising GmbH durch die Rechtsanwälte Dres. Lohner, Fischer, Igwecks & Kollegen erhalten?

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Abermals erreicht uns eine von den  Dres. Lohner, Fischer, Igwecks  & Kollegen für die BVB Merchandising GmbH ausgesprochene Berechtigungsanfrage. Wir haben bereits über solche Anschreiben berichtet, vgl. u.a.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/bvb-merchandising-gmbh-und-kanzlei-dres-lohner-fischer-igwecks-collegen-berechtigungsanfrage_183193.html

oder als Abmahnung

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle_faelle/abmahnung-der-bvb-merchandising-gmbh-wegen-verletzung-von-markenrechten/


Vorab:

Haben Sie eine Berechtigungsanfrage oder eine Abmahnung der BVB Merchandising GmbH erhalten? Dann können Sie uns diese gerne für eine kostenfreie und für Sie unverbindliche Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz per Mail (info@wd-recht.de) oder Fax (0251 / 208680-50) zusenden. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen zurück.


Was ist Gegenstand der Berechtigungsanfrage?

Die Dres. Lohner, Fischer, Igwecks  & Kollegen teilen mit, die BVB Merchandising GmbH sei insbesondere Inhaberin der  Marke „BVB“. Es sei festgestellt worden, dass der Adressat der Berechtigungsanfrage das geschützte Zeichen in einem Internetauktionshaus im Rahmen eines Produktangebotes genutzt habe. Die Nutzung erfolge vermutlich unberechtigt und in markenverletzender Weise.


Was wird verlangt?

Die BVB Merchandising GmbH vermutet eine Markenrechtsverletzung. Sie ist sich offensichtlich jedoch nicht absolut sicher, ob eine solche vorliegt. Daher gibt sie dem Adressaten innerhalb einer Frist die Möglichkeit, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Er möge insbesondere vortragen, woraus er eine Berechtigung zur Nutzung der Marke ableite.


Wie ist zu reagieren?

Die Anfrage sollte nicht ignoriert werden. Eine  selbständige und leichtfertige Kontaktaufnahme mit der Gegenseite ist nicht zu empfehlen. Der Markeninhaber möchte mit der Berechtigungsanfrage nämlich in der Regel eine kostenpflichtige Abmahnung vorbereiten. Üblicherweise stellt die Berechtigungsanfrage die Vorstufe zu einer kostenpflichtigen Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung dar. Durch die Berechtigungsanfrage versucht der  Markeninhaber, etwaige Zweifel an dem Vorliegen einer Markenrechtsverletzung ausräumen. Insbesondere möchte der Markeninhaber oftmals klären, ob der Adressat überhaupt im geschäftlichen Verkehr

handelte. Denn dies ist eine Grundvoraussetzung für das Vorliegen einer Markenrechtsverletzung. Zudem kann er mit der Anfrage versuchen in Erfahrung zu bringen, ob der Adressat möglicherweise über eine Berechtigung zur Nutzung der Marke verfügt. Auf Grundlage der erteilten Informationen ist der Markeninhaber dann in der Lage zu entscheiden, ob eine förmliche Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung berechtigt wäre oder nicht. Angesichts der Tatsache, dass eine leichtfertige Auskunft auch erhebliche finanzielle Risiken birgt, ist es unbedingt ratsam, sich vor einer Stellungnahme juristisch beraten zu lassen. Ein Rechtsanwalt, der auf das Markenrecht spezialisiert ist, wird die Berechtigungsanfrage unter Zugrundelegung der tatsächlichen Umstände prüfen und kann Sie dann zu dem weiteren Vorgehen beraten.


Ihr Vorteil ist unsere Spezialisierung!

Wir, die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Wallscheid und Drouven PartG, verfügen über jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Markenrechts. Gerne helfen wir Ihnen, die Angelegenheit möglichst positiv zu beenden.

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    Unkomplizierte und schnelle Kommunikation, gerne via E-Mail!

Kontakt unter:                 Telefon: 0251 20 86 80 30             E-Mail: info@wd-recht.de

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/gegnerliste/


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