BVB Merchandising GmbH und Kanzlei Dres. Lohner, Fischer Igwecks & Collegen: Berechtigungsanfrage

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Uns liegt ein weiteres Mal eine Berechtigungsanfrage vor, die von den doctores Lohner, Fischer Igwecks & Collegen für die BVB Merchandising GmbH erstellt worden ist.

Vorab: Wenn Sie ein solches Schreiben erhalten haben, können Sie gerne unsere kostenlose telefonische Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt in Anspruch nehmen. Kontaktieren Sie uns hierfür gerne telefonisch unter 0251 / 208680-30 oder via eMail an info@wd-recht.de.

 

Gegenstand der Berechtigungsanfrage

Die BVB Merchandising GmbH lässt den Adressaten mit dem Schreiben anfragen, warum dieser sich für berechtigt hält, die geschützte Marke „BVB“ für den Verkauf im Internet zur Beschreibung seiner Produkte ohne Zustimmung der Rechteinhaberin zu benutzen. Dem Angeschriebenen wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer eingeräumten Frist gegeben. Wir haben insbesondere auch über Abmahnungen der BVB Merchandising GmbH berichtet, vgl.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/bvb-merchandising-gmbh-abmahnung-markenrecht_104686.html

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle_faelle/abmahnung-der-bvb-merchandising-gmbh-wegen-verletzung-von-markenrechten/ (Anm.: Anwalt.de erlaubt keine Verlinkungen auf Drittseiten. Wenn Sie den Artikel lesen möchten, fügen Sie die Adresse bitte copy-paste in das Adressfenster Ihres Browsers)

Aber auch Berechtigungsanfragen sind keineswegs selten.

 

Warum eine Berechtigungsanfrage und keine Abmahnung?

Der Nachteil einer Berechtigungsanfrage für den Rechteinhaber ist der fehlende Kostenerstattungsanspruch. Für das Tätigwerden der Anwälte muss er im Gegensatz zur Abmahnung daher selber die Kosten tragen. Bei einer (berechtigten) Abmahnung müsste dagegen der Markenverletzer die Anwaltskosten übernehmen. Die Berechtigungsanfrage ist Mittel der Wahl, wenn der Rechteinhaber unsicher ist, ob es sich bei dem fraglichen Verhalten tatsächlich um eine verfolgbare Rechtsverletzung handelt (im Markenrecht bspw. bei der Frage, ob der Verkäufer gewerblich handelt oder nicht, da eine Markenverletzung nur im geschäftlichen Verkehr abgemahnt werden kann). Bei einer unberechtigten Abmahnung müsste der abmahnende Rechteinhaber nicht nur die eigenen Anwaltskosten tragen sondern auch die Kosten für die Verteidigung des (fälschlicherweise) Abgemahnten („unberechtigte Schutzrechtsverwarnung“). Bei der Berechtigungsanfrage besteht diese Gefahr nicht, da es sich lediglich um eine Anfrage handelt und nicht um eine förmliche Rechtsverfolgung.

 

Wie mit einer Berechtigungsfrage umgehen?

Trotzdem ist die Berechtigungsfrage ernst zu nehmen. Antwortet der Adressat innerhalb der Frist nicht (richtig), wäre der nächste Schritt des Rechteinhabers üblicherweise eine Abmahnung. Hier bestünde die oben beschriebene Kostengefahr dann allerdings nicht mehr. Wer die Gelegenheit nicht wahrnimmt, die Anfrage als Gelegenheit einer vernünftigen Stellungnahme zu nutzen, kann alleine deshalb erhebliche Nachteile haben.

Sollte eine Prüfung aufgrund der Berechtigungsanfrage ergeben, dass es sich bei dem vorgeworfenen Verhalten tatsächlich um eine (Marken-)Verletzung handelt, sollte die Möglichkeit genutzt werden, proaktiv tätig zu werden, bevor der Gegner zu förmlichen (kostenauslösenden) Mitteln greift. Ggf. kann -je nach Sachverhalt- eine Unterlassungserklärung vorbeugend abgegeben werden und bereits Auskunft erteilt werden.

Sofern eine Verletzungshandlung zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, kann die Anfrage ggf. (zusätzlich) dazu genutzt werden, durch eine fundierte Stellungnahme den Rechteinhaber von Weiterungen abzuhalten.

In keinem Fall sollte eine Berechtigungsanfrage ignoriert werden. Vielmehr gehört auch dieser ggf. einleitende Teil einer markenrechtlichen Auseinandersetzung in die Hände eines Experten für Markenrechts. Die Ansprüche im Markenrecht sind schnell sehr hoch, es handelt sich um eine Spezialmaterie, die nicht im Vorbeigehen in der erforderlichen Tiefe anzueignen ist. Es kann nur davon abgeraten werden, hier selbständig oder fachfremd verteidigen zu lassen.

 

Dr. Wallscheid & Drouven Rechtsanwälte – Fachkanzlei für gewerblichen Rechtsschutz

Wenn Sie eine Berechtigungsanfrage oder eine Abmahnung wegen angeblicher Markenverletzung erhalten haben, können Sie unser Angebot einer kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung nutzen und uns die Abmahnung via Fax oder E-Mail für eine solche erste Einschätzung auch vorab zusenden. Alternativ können Sie auch unser Direkthilfe-Formular unter http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/direkthilfe-formular/ nutzen. Einen ersten Überblick über unsere Tätigkeit können Sie sich durch unsere Gegnerliste unter http://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/gegnerliste/ verschaffen.

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