Berechtigungsanfrage: Dres. Lohner, Fischer, Igwecks & Coll. für die BVB Merchandising GmbH

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Uns liegt erneut eine Berechtigungsanfrage der BVB Merchandising GmbH, vertreten durch die Kanzlei Dres. Lohner, Fischer, Igwecks & Collegen, vor.

Die BVB Merchandising GmbH wirft dem Angeschriebenen über ihre Anwälte vor, das Zeichen „BVB“, das markenrechtlichen Schutz genießt, unberechtigt verwendet zu haben. Der Angeschriebene hatte das Zeichen in der Überschrift eines eBay-Angebots verwendet.

Bei dem Schreiben handelt es sich (noch) nicht um eine Abmahnung, sondern um eine Berechtigungsanfrage. Mit der Abmahnung wird der Adressat bereits förmlich aufgefordert, eine behauptete Wiederholungsgefahr durch Abgabe eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens abzugeben. Mit der Berechtigungsanfrage wird eine solche Unterwerfung (noch) nicht gefordert. Vielmehr wird der Angeschriebene hier – ebenfalls unter Fristsetzung – aufgefordert mitzuteilen, warum er sich für berechtigt hält, die (hier) Marke zu verwenden. 

Warum eine Berechtigungsanfrage?

Unserer Erfahrung nach geht die BVB Merchandising GmbH durchaus gerne mit einer Abmahnung gegen tatsächliche oder angebliche Markenverletzungen vor. Wir haben in der Vergangenheit immer einmal wieder hierüber berichtet. Auffällig ist daher immer, wenn anstelle einer Abmahnung das Mittel der Berechtigungsanfrage gewählt wird. Normalerweise wird dieser Weg gewählt, wenn sich der Rechteinhaber nicht sicher (genug) ist, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung stattgefunden hat. Die Berechtigungsanfrage dient daher der zusätzlichen Sachverhaltsaufklärung, der Bestätigung des Verdachts einer Verletzungshandlung und der Absicherung der rechtlichen Situation, denn:

Würde der Rechteinhaber sofort abmahnen, ohne sicher zu sein, dass die Abmahnung auch berechtigt ausgesprochen wird, geht er Risiken ein. War das abgemahnte Verhalten rechtmäßig, handelt es sich bei der Abmahnung um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung. Diese hat zur Folge, dass der Rechteinhaber nicht nur keine Ansprüche hat, er muss auch die Kosten der Rechtsvertretung des Abgemahnten tragen. Berechtigungsanfragen stellen daher den sichereren Weg dar – werden von der anderen Seite aber auch als zögerlicher wahrgenommen. Wer sich sicher ist, mahnt ab.

Verhalten gegenüber einer Berechtigungsanfrage

In den meisten Fällen sollte der auf diese Weise Angeschriebene innerhalb der gesetzten Frist reagieren:

  • Handelt es sich tatsächlich um eine Rechtsverletzung, kann er durch rechtzeitige und vor allem vollständige und richtige Reaktion durchaus beträchtliche Kosten sparen. 
  • Liegt keine Rechtsverletzung vor, würde sich die Rechtsposition des Rechteinhabers dennoch verbessern, wenn die Frist nicht beachtet und auf die Berechtigungsanfrage nicht geantwortet wird. In einem solchen Fall gelten die oben geschilderten Grundsätze zur unberechtigten Schutzrechtsverwarnung nämlich nicht mehr, der Rechteinhaber kann ohne Kostengefahr abmahnen.

Auch wenn es sich noch nicht um eine Abmahnung handelt, ist die Berechtigungsanfrage in ihrer Bedeutung keineswegs zu unterschätzen. Wichtig ist auch hier, die Vorwürfe prüfen zu lassen und richtig zu bewerten. Dafür bedarf es eines im Markenrecht spezialisierten (Fach-) Anwalts. Eine richtige Reaktion ist entscheidend, die Berechtigungsanfrage eröffnet Möglichkeiten, die der Angeschriebene nicht ungenutzt verstreichen lassen sollte.

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