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Berechtigungsanfrage Juwelier Chronotage GmbH

  • 2 Minuten Lesezeit

In dieser Woche erreichte mich eine Beratungsanfrage betreffend einer Berechtigungsanfrage der Juwelier Chronotage GmbH.

Die Juwelier Chronotage GmbH nimmt Bezug auf ein Angebot auf der Handelsplattform eBay. Der Adressat der Berechtigungsanfrage wird aufgefordert mitzuteilen, welche aktuelle Herstellerangabe er zugrunde legt, um in dem betroffenen Angebot mit einer entsprechenden unverbindliche Herstellerverkaufspreisempfehlung (UVP) zu werben.

Sollte die Angabe der UVP nicht der aktuellen Herstellerangabe entsprechen, wird in der Abmahnung zu Unterlassung aufgefordert. Darüber hinaus wird folgendes für diesen Fall gefordert:

  • Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Kostenerstattung in Höhe von 326,31 Euro

Was ist eine Berechtigungsanfrage?

Eine Berechtigungsanfrage ist von einer Abmahnung zu unterscheiden. Während in einer Abmahnung bezüglich eines konkreten unlauteren Handelns die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert wird, handelt es sich bei der Berechtigungsanfrage um eine Art Vorstufe. Die Berechtigungsanfrage ist nicht auf eine konkrete Rechtsdurchsetzung gerichtet, sondern soll dem Adressaten die Gelegenheit geben ein Recht zum Verhalten darzulegen. Sollte ein solches Recht dargelegt werden können, fehlt es an einer entsprechenden Rechtsverletzung.

Aus meiner Sicht ist die konkrete Berechtigungsanfrage, insbesondere mit dem Zusatz der Forderung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung für den Fall, dass keine Berechtigung zum angesprochenen Handeln vorliegt, kritisch zu beäugen. Seit dem 02.12.2020 ist eine eventuell auschlaggebende Änderung des UWG in Kraft getreten. Die Änderung im UWG sieht u.a. anderem vor, dass zukünftig für Verstöße gegen Informationspflichten (wie eine UVP Angabe) weder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung noch eine Erstattung der Abmahnkosten gefordert werden kann.

 

Achtung!

Aktuell sind laut Internetberichten weitere Berechtigungsanfragen der Acario UG und iOcean UG, ebenfalls ausgesprochen durch Rechtsanwalt S. im Umlauf.

 

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