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Berlin: sexuelle Dienstleistungen ab dem 08.08.2020 erlaubt, Geschlechtsverkehr ab dem 01.09.2020

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Wie einer Pressemitteilung vom 04.08.2020 zu entnehmen ist, hat der Berliner Senat auf Vorlage der Senatorin für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung ein Stufenmodell zur Aufhebung des Tätigkeitsverbotes für sexuelle Dienstleistungen beschlossen.

Zuvor waren gemäß § 7 Absatz 4 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung sexuelle Dienstleistungen mit Körperkontakt untersagt, Prostitutionsbetriebe mussten geschlossen bleiben. 

Allerdings hat das Verwaltungsgericht Berlin am 22.07.20 in zwei Eilverfahren durch Betreiber eines Domina-/BDSM-Studios sowie eines Studios für Erotische Massagen entschieden, dass diese unter strengen Auflagen wieder für den Publikumsverkehr geöffnet werden können (Verwaltungsgericht Berlin, Beschlüsse vom 22.07.20, Az.: VG 14 L 163/20 und VG 14 L 173/20). In den Entscheidungen wurde die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Bereich BDSM/Domina bzw. Erotik-Massagen ohne Geschlechtsverkehr als zulässig angesehen.

Denn das absolute Verbot der Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt in der Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin verstößt nach Ansicht des Gerichts gegen den Gleichheitssatz. Die Gleichstellung der Betriebe mit Bordellen, in denen Geschlechtsverkehr stattfindet, erfolge zu Unrecht. Denn der Geschlechtsverkehr sei mit einem ungleich höheren Infektionsrisiko verbunden.

Offenbar durch diese (Einzelfall) - Entscheidungen hat sich der Senat zu einer generellen, also alle Betreiber treffenden stufenweisen Lockerung entschieden. Ab dem 8. August 2020 sind nunmehr  sexuelle Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr in ganz Berlin wieder erlaubt. 

Ab dem 1. September 2020 sind dann auch sexuelle Dienstleistungen mit Geschlechtsverkehr unter strengen Auflagen wieder zulässig.

Die Regelung lautet wie folgt:

"Die entgeltliche Erbringung sexueller Dienstleistungen ohne Geschlechtsverkehr, insbesondere erotische Massagen, Fesselspiele und verwandte Sexualpraktiken sind zulässig; gesichtsnahe Praktiken sind nicht erlaubt. Der Betrieb von Prostitutionsstätten und von Prostitutions-vermittlungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), das zuletzt durch Artikel 182 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, sind zulässig, soweit sie ausschließlich Dienstleistungen nach Satz 1anbieten. Über Satz 1 erster Halbsatz hinaus sind sexuelle Dienstleistungen mit Geschlechtsverkehr ab dem 1. September 2020 zulässig; dies gilt auch für Prostitutionsstätten und Prostitutionsvermittlungen. Sexuelle Dienstleistungen nach Satz 1 und 3 sind in Prostitutionsfahrzeugen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes ab dem 1. Oktober 2020 zulässig. Die Organisation oder die Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt. Die anbietende Person der Dienstleistungen nach Satz 1 und 3 sowie die Betreiberin oder der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes haben entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Das Angebot der Dienstleistungen nach Satz 1 und 3 ist nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen erlaubt".        



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