Berliner Autoraserfall – BGH-Urteil vom Juni 2020

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Der Bundesgerichtshof hat am18.06.2020 – AZ: 4 StR 482/19 die Verurteilung wegen Mordes gegen den Hauptangeklagten bestätigt. Das Urteil gegen den zweiten Angeklagten wurde aufgehoben. Schon bereits 2016 ging der Berliner Autoraserfall viral durch die Medien. Zwei Autofahrer fuhren ein Autorennen in der Berliner Innenstadt nahe des Kurfürstendamms. Bei der Fahrt fuhren sie bis zu 170 km/h schnell. Einer der beiden Fahrer erwischte mit dieser Geschwindigkeit an einer Kreuzung einen 69-jährigen Mann, der in die Kreuzung einfuhr.

Dieser verstarb an den Folgen des Unfalls.

Beide Raser wurden angeklagt und als Mörder in Mittäterschaft verurteilt.

Wegen Verfahrensfehlern wurde eine Revision zugelassen. Daraufhin musste der BGH erneut den Fall entscheiden, gerade im Hinblick auf die sog. Mordmerkmale, die erfüllt sein müssen für einen Mord, wurde viel diskutiert.

Grundsätzlich gibt es in Deutschland seit 2017 den Tatbestand des §315 d StGB, welcher sowohl illegale Autorennen bestrafen soll als auch eine Strafschärfung bei Todesfolge beinhaltet.

Warum liegt nach BGH ein Mord und nicht ein illegales Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge gem. §315d Abs.5 StGB vor?

Hier fand der BGH klare Worte:

Das Opfer war sich dieser Gefährdung nicht bewusst. Es war somit arg- und wehrlos.

Zudem ist eine Raserei durch eine Innenstadt mit der Geschwindigkeit mit vielerlei Gefahren verbunden, weshalb ein gemeingefährliches Mittel bejaht wurde.

Zuletzt waren die Täter rücksichtslos und selbstsüchtig, was folglich niedrige Beweggründe darstellt.

Damit stellte der BGH drei Mordmerkmale fest. Eine Bestrafung wegen illegalem Autorennen wäre somit gänzlich falsch und nicht im Sinne von §315d StGB.

Letztendlich entschied der BGH dann, wie auch in den zuvor aufgehobenen Urteilen für Mord in Mittäterschaft als gemeinschaftliche Tat der beiden Raser, trotz dessen, dass nur einer der beiden das Opfer getroffen hatte.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen hat sich auf das Fahrerlaubnis-, Straf- und Bußgeldrecht im Verkehrsrecht spezialisiert. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ihm das Zertifikat Q für besondere Bemühungen in der Fortbildung verliehen.

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