Berliner Testament – welche Formulierung ist sinnvoll?

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Eheleute setzen in ihrem gemeinschaftlichen Testament häufig den überlebenden Ehegatten zum Alleinerben ein, damit er den Nachlass allein nutzen kann. Nach dessen Ableben werden meist die gemeinsamen Kinder als Schlusserben eingesetzt. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 14.08.2017, Aktenzeichen 1 W 642/17, aktuell eine wichtige Entscheidung gefällt für den Fall, dass nur ein Ehegatte Kinder hat.

Der Ehemann hatte aus einer anderen Beziehung die Kinder T und S. Diese setzten die Eheleute im gemeinschaftlichen Testament als Schlusserben nach dem Tod des überlebenden Ehegatten ein. Der Ehemann verstarb, seine Witwe E fasste ein weiteres Testament ab, in dem sie die Ehegatten der T und S zu deren Ersatzerben einsetzte. Damit wollte sie sicherstellen, dass der Nachlass je hälftig aufgeteilt wurde. T verstarb kinderlos, kurz danach auch Witwe E. Im Ergebnis erbte S allein und musste nicht mit dem Ehemann von T teilen.

Was war rechtlich geschehen? Das gemeinschaftliche Testament war wechselbezüglich und damit nach dem Tod ihres Ehemannes für Witwe E bindend. Ihr wohlgemeintes Testament war unwirksam, da sie kein abweichendes Testament mehr abfassen durfte. Da T schon vor ihr verstorben war und auch keine Kinder hatte, griff die Regelung des § 2094 BGB über die Anwachsung: Aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments waren mögliche gesetzliche Erben der Witwe E vom Erbe ausgeschlossen, damit fiel der Erbteil von T im Wege der Anwachsung dem verbliebenen Erben S zu.

Ob die Eheleute diese Folge tatsächlich gewollt hätten, wird man nicht mehr erfahren. Möglicherweise hätten sie Ersatzerben benannt. Eine fachliche Beratung über die Erbfolgen kann dabei helfen, die testamentarische Regelung zu treffen, die wirklich die beabsichtigte Nachfolge sicherstellt.


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