Berufsunfähigkeit - BU bei Gesundheitsgefahren durch Medikamenteneinnahme

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.07.2012 (Az. IV ZR 5/11) über die Berufsunfähigkeit aufgrund einer indizierten Gesundheitsbeeinträchtigung durch Medikamenteneinnahme zu entscheiden gehabt.

Dabei liegt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht nur dann vor, wenn der Versicherungsnehmer zur Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls nicht mehr in der Lage ist seiner Berufstätigkeit nachzugehen.

Eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn eine durch Medikamenteneinnahme indizierte Gesundheitsbeeinträchtigung eine Fortsetzung der Berufstätigkeit „unzumutbar“ erscheinen lässt.

Was ist das Interessante an dieser Entscheidung?

Grundsätzlich muss für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (Renten, Beitragsbefreiung etc.) die entsprechende BU- Klausel erfüllt sein. Die Klausel enthält jedoch keinen Hinweis darauf, dass selbige erfüllt sei, wenn auch eine „Unzumutbarkeit“ beim Versicherungsnehmer vorliegt.

Eine Berufsunfähigkeit kommt nunmehr auch in Betracht, wenn „andere mit der Gesundheitsbeeinträchtigung in Zusammenhang stehende oder zusammenwirkende Umstände in der Gesamtschau ergeben, dass dem Versicherungsnehmer die Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann“.

Die Besonderheit?

Eine derartige „Unzumutbarkeit“ kann grundsätzlich auch daraus folgen, dass zwar die Erkrankung des Versicherungsnehmers seiner Weiterarbeit in seinem Beruf grundsätzlich nicht im Wege steht. Wenn dem Versicherungsnehmer jedoch infolge einer durch die Erkrankung indizierten Medikamenteneinnahme ernsthafte weitere Gesundheitsgefahren drohen, dann ist es für den Versicherungsnehmer „unzumutbar“ einer Weiterarbeit nachzugehen.

Was muss der Versicherungsnehmer beachten?

Die Problematik der Berufsunfähigkeit liegt meist in der Beweislast des Versicherungsnehmers, die entsprechenden Umstände zur Erfüllung der BU-Klausel darzulegen.

Eine Berufsunfähigkeit ist ärztlich nachzuweisen. In einem gerichtlichen Verfahren wird man meist um ein medizinisches Gutachten nicht herumkommen, denn die Anforderungen an den Nachweis der Berufsunfähigkeit sind hoch.

Dieses gilt gerade auch hinsichtlich der Unzumutbarkeit

Die Beweislast für die Umstände, aus denen sich eine derartige „Unzumutbarkeit“ der Fortsetzung der Berufstätigkeit ergibt, trägt der Versicherungsnehmer. Damit hält der BGH an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.1991, Az. IV ZR 66/90).

Der Versicherungsnehmer muss also unter Beweisantritt nachweisen, dass ihm eine Fortsetzung seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann.

Fazit

Dieses wird nicht einfach sein. Im gerichtlichen Verfahren wird dieses stets auf eine Einzelfallbetrachtung mit besonderer Abwägung hinauslaufen. Der Versicherungsnehmer ist demnach gut beraten bereits im Vorfeld ausreichend medizinisch Unterlagen (Befunde, Diagnosen, Gutachten) einzuholen.

Um die Hürden für den Versicherungsnehmer/Versicherten nicht zu groß werden zu lassen, sollte aus diesem Grunde bereits frühzeitig ein Versicherungsspezialist konsultiert werden. Hierbei stehe ich als Ansprechpartner gern zur Seite.

Rechtsanwalt Dipl. Mag.- Jur. Björn Thorben M. Jöhnke


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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