Berufsunfähigkeitsversicherung: Anfechtung des Vertrages wegen Arglistiger Täuschung bei Vertragsabschluss

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Der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung hat den Hintergrund, dass der Versicherungsnehmer im Falles des Eintritts der Berufsunfähigkeit mit der Folge finanzieller Einbußen bzw. dem Eintritt finanzieller Not abgesichert sein möchte. 

Erst im Falle der Anmeldung der Ansprüche prüft der Versicherer die angemeldeten Ansprüche, holt Auskünfte der Ärzte ein und prüft die Angaben, die der Versicherungsnehmer bei Antragsstellung gegenüber dem Versicherer und/oder dem Versicherungsvermittler gemacht hat.

Oftmals stellt der Versicherer fest, dass der Versicherungsnehmer nicht alle Vorerkrankungen, Behandlungen oder Beschwerden angegen hat, obwohl im Antrag danach gefragt wurde und erklärt den Rücktritt vom Vertrag und/ oder ficht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Ferner lehnt er die Zahlung von Berufsunfähigkeitsleistungen ab, obwohl der Versicherungsnehmer oftmals über Jahre seine nicht unerhablichen Beiträge ordnungsgemäß gezahlt hat.

Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist erfolgreich, wenn der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände kennt, sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass der Versicherer sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrages beeinflusst werden kann.  

Die in dem Versicherunfsformular gestellten Gesundheitsfragen sind grundsätzlich erschöpfend zu beantworten. Der Versicherungsnehmer darf sich weder auf Krankheiten oder Schäden von erheblichen Gewicht beschränken noch sonst eine wertende Auswahl treffen und weniger gewichtige Gesundheitsbeeinträchtigungen verschweigen. Der Versicherungsnehmer hat daher auch solche Beeinträchtigungen anzugeben, die noch keinen Krankheitswert haben, jedoch nicht bei Gesundheitsbeeinträchtigungen, die offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen.

Sollten Sie Ansprüche gegen Ihre Berufsunfähigkietsversicherung geltend machen wollen und/oder sollten Leistungen abgelehnt worden sein, beraten wir Sie gern.


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