Berufsunfähigkeitsversicherung: Belehrung auf einem gesonderten Blatt unwirksam

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Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat am 07.05.2014 (Aktenzeichen 5 U 45/13) eine weitere obergerichtliche Entscheidung bzgl. der Belehrungspflichten durch einen Versicherer gemäß § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) getroffen und zugunsten des Versicherten entschieden.

Wird ein Versicherungsnehmer in einer separaten Mitteilung auf die Folgen der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten hingewiesen, so muss ihm im Zusammenhang mit den Antragsfragen ein Hinweis auf diese Mitteilung gegeben werden.

Nachdem ein Versicherungskunde berufsunfähig geworden war, hatte die Versicherungsgesellschaft den Rücktritt von einer Berufsunfähigkeitsversicherung erklärt. Sie hatte behauptet, der Kunde habe seine vorvertraglichen Anzeigepflichten (bezüglich Vorerkrankungen) verletzt. Daraufhin hatte der Versicherungskunde geklagt.

Das OLG Saarbrücken gab ihm Recht. Der Kunde muss grundsätzlich auf die Folgen der Anzeigepflichtverletzung hingewiesen werden. Die entsprechende Belehrung könne vom Kunden übersehen werden, da sie im vorliegenden Fall in das Antragsformular aufgenommen und drucktechnisch nicht entsprechend ausgestaltet sei. Auch die separate Mitteilung – deren Übergabe an den Kunden streitig war – sei nicht geeignet, den Versicherten ausreichend auf die Gefahren einer Anzeigepflichtverletzung hinzuweisen, weil ihm der Zusammenhang mit der Beantwortung der Gesundheitsfragen im Antragsformular im vorliegenden Fall nicht entsprechend verdeutlicht worden wäre.

Der Versicherer habe auch die Pflichtverletzung des Kunden nicht beweisen können. Im vorliegenden Fall sei der Antrag durch den Versicherungsagenten ausgefüllt worden und der Versicherte habe erklärt, die Fragen richtig beantwortet zu haben. Dabei seien ihm laut seiner Angabe die Fragen nicht wörtlich vorgelesen, sondern er sei lediglich sinngemäß vom Versicherungsvertreter befragt worden. Bei der Befragung des Vertreters durch das Gericht sei offensichtlich geworden, dass der Vertreter dem Kunden aufgrund der persönlichen Bekanntheit offensichtlich die Fragen tatsächlich nicht Wort für Wort vorgelesen, sondern teilweise die Fragen gar nicht gestellt habe (z. B. ob der Kunde rauche). Nach Meinung des Gerichts sei dem Versicherungskunden daher auch nicht bewusst gewesen, dass beispielsweise Erkrankungen der vergangenen fünf Jahre hätten angegeben werden müssen.

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