Berufsunfähigkeitsversicherungen: Vorsicht bei kulanzweise angebotenen Leistungen und befristeten Anerkenntnissen

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Nach der Anmeldung von Ansprüchen gegenüber einer Berufsunfähigkeitsversicherung werden seitens der Versicherer häufig Leistungen aus Kulanz angeboten oder aber befristete Anerkenntnisse ausgesprochen. In derartigen Situationen sollte man sich dringend durch einen Dritten beraten lassen, da hier Fallstricke lauern können.

Soweit ein Versicherer über seine Einstandspflicht entscheiden kann ist dies auch geboten. Vor der möglichen Entscheidung, einen Leistungsanspruch bedingungsgemäß anzuerkennen, darf sich der Versicherer dann nicht „drücken“. Er muss vielmehr ein Anerkenntnis erklären, sollten die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Ein derartiges Anerkenntnis der Leistungspflicht führt dann dazu, dass bis zum Ende der Versicherungsdauer, sollte es bei der Berufsunfähigkeit bis dahin verbleiben, eine Einstandspflicht besteht.

Von dieser Einstandspflicht könnte der Versicherer sich nach dem Anerkenntnis nur im Rahmen des sogenannten Nachprüfungsverfahrens, welches in den Versicherungsbedingungen geregelt ist und für das bestimmte Voraussetzungen gelten, lösen. Insbesondere müsste hier der Versicherer darlegen und gegebenenfalls auch beweisen, dass keine Berufsunfähigkeit mehr besteht.

Wird indes lediglich befristet aus vermeintlicher Kulanz eine Leistung erbracht, so endet die Einstandspflicht der Versicherung mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums. Soweit dann weitergehende Ansprüche seitens des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden sollten müsste dieser beweisen, dass die Voraussetzungen (weiter) vorliegen. Hier ist also der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweisbelastet, also eine vollkommen andere, deutlich schlechtere Situation für diesen gegeben.

Angebote aus Kulanz sollten daher kritisch überprüft werden. Soweit tatsächlich Unsicherheiten bestehen kann eine derartige Regelung im Einzelfall durchaus sinnvoll sein. Um dies beurteilen zu können bedarf es indes der Überprüfung durch einen Fachmann beziehungsweise eine Fachfrau.

Soweit ein Versicherer ein lediglich befristetes Anerkenntnis abgibt, also erklärt, (zunächst) nur für einen bestimmten Zeitraum zu leisten ist auch hier eine kritische Überprüfung vorzunehmen.

Es ist zunächst festzustellen, ob die dem individuellen Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen überhaupt ein derartiges befristetes Anerkenntnis vorsehen oder aber nicht. Anderenfalls ist möglicherweise eine Befristung schon aus diesem Grund nicht möglich und damit unwirksam. Zu überprüfen ist daneben auch, ob bereits zuvor ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis abgegeben worden ist. In diesem Fall wäre bei jüngeren Verträgen ein weiteres befristetes Anerkenntnis schon nach dem Gesetz nicht zulässig.

Auch bei einem befristeten Anerkenntnis verhält es sich nach Ablauf der Befristung so, dass der Versicherungsnehmer den Fortbestand der Berufsunfähigkeit darlegen und beweisen müsste. Auch hier wäre es bei einem etwaig gebotenen oder nur zulässigen unbefristeten Anerkenntnis genau anders, sollte der Versicherer von sich aus zu einer späteren Zeit Leistungen einstellen wollen.

Auch bei einem befristeten Anerkenntnis gilt, dass ein solches durchaus nach den Bedingungen zulässig und manchmal angezeigt sein kann. Auch dies sollte man indes in Ansehung der Tragweite überprüfen lassen.


Oliver Roesner LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht


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