Berufsunfähigkeitsversicherungen: 10 Tipps hinsichtlich des Abschlusses

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Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeits- bzw. Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist vieles zu beachten. Eine überstürzte Entscheidung hier kann später zu einem bösen Erwachen führen.


Einige der wichtigsten Punkte sind folgende:


1. Vermittlung bzw. Beratung

Vor dem Abschluss eines Berufungsunfähigkeitsversicherungsvertrages sollte man sich in jedem Falle beraten lassen.

Es besteht zunächst die Möglichkeit, auf einen Versicherungsvertreter zuzugehen. Versicherungsvertreter ist, wer von einer Versicherung oder mehreren Versicherungen damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln. Der Versicherungsvertreter arbeitet also nur für eine oder mehrere bestimmte Gesellschaften. Er wird seinen Kunden grundsätzlich nur Produkte der von ihm vertretenen Gesellschaft bzw. Gesellschaften anbieten. Etwaig bessere Verträge anderer Anbieter muss er nicht bewerben.

Meines Erachtens bietet es sich vor diesem Hintergrund an, einen Versicherungsmakler bzw. einen Versicherungsberater hinzuzuziehen.

Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für seinen Auftraggeber, also den Kunden, der eine Versicherung abschließen möchte, tätig wird, ohne hierzu von einem Versicherer betraut worden zu sein. Anders als der Versicherungsvertreter kann der Versicherungsmakler Verträge für eine Vielzahl von Versicherungsgesellschaften vermitteln. Er ist verpflichtet, den bestmöglichen Versicherungsschutz am Markt für seinen Kunden zu ermitteln und diesem anzubieten.

Alternativ können auch die Dienste eines Versicherungsberaters in Anspruch genommen werden. Versicherungsberater ist, wer Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen berät, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Der Versicherungsberater wird auf Honorarbasis tätig, während Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler Provision von dem Unternehmen, an welches sie vermitteln, erhalten.

Unabhängig davon, für wen man sich entscheidet, sollte auf jeden Fall eine umfassende Beratung in Anspruch genommen werden. Versicherungsberater und Versicherungsmakler sind nach dem Gesetz nicht nur verpflichtet, ihre Kunden zu beraten, sondern müssen dies auch dokumentieren. Auf eine derartige Dokumentation in Schriftform sollte auf keinen Fall verzichtet werden.


2. Mögliche Alternativen zu einer Berufungsunfähigkeitsversicherung

Es besteht kein Anspruch des potentiellen Versicherungsnehmers, dass ihm ein Versicherer den Abschluss eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages anbietet. Der Versicherer wird vielmehr prüfen, ob sich in Ansehung der im Rahmen des Vertragsabschlusses anzugebenden gesundheitlichen Verhältnisse des potentiellen Versicherungsnehmers für ihn der Abschluss eines Vertrages voraussichtlich „lohnen“ wird oder aber nicht. Bei Vorerkrankungen werden regelmäßig Leistungsausschlüsse vereinbart und/oder Zuschläge auf die Prämien erhoben. Im Falle schwerwiegender Vorerkrankungen wird es unter Umständen überhaupt nicht möglich sein, einen entsprechenden Versicherungsschutz zu begründen.

Eine Risikovorsorge kann dann gegebenenfalls über eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung erfolgen. Anders als bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist bei einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung nicht eine bestimmte berufliche Tätigkeit und die Möglichkeit, diese weiterhin ausüben zu können, versichert, sondern die Erwerbsfähigkeit insgesamt. Da ein Versicherer hier nur dann einstandspflichtig ist, wenn überhaupt keine wie auch immer geartete Erwerbstätigkeit mehr möglich ist, liegen die „Hürden“ für den potentiellen Versicherungsnehmer, einen derartigen Vertrag abschließen zu können, in aller Regel niedriger.

In Betracht gezogen werden kann, sollte ein Berufsunfähigkeitsversicherungsschutz nicht begründbar sein, auch der Abschluss einer sogenannten Dread-Disease-Versicherung. Damit kann das Risiko des Erleidens einer schweren Erkrankung versichert werden, wobei je nach Anbieter und gewähltem Tarif der Versicherungsschutz stark variiert. Versichert ist, anders als bei einer Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung, in aller Regel nicht die Zahlung einer bestimmten Rente, sondern die eines Einmalbetrages im Falle einer entsprechenden Erkrankung. Eine weitere Voraussetzung dahingehend, dass die bisherige oder eine sonstige Tätigkeit aufgrund der Erkrankung nicht mehr möglich ist, besteht in der Regel nicht.

Schließlich kann auch der Abschluss einer privaten Unfallversicherung erwogen werden. Hiermit kann indes nur Vorsorge getroffen werden hinsichtlich einer aufgrund eines Unfallereignisses eingetretenen Berufsunfähigkeit. Soweit andere Gründe eine Berufsunfähigkeit hervorrufen sollten, wäre eine private Unfallversicherung nicht einstandspflichtig und insoweit keine Absicherung gegeben.


3. Prämienhöhe und Zahlungsweise

Bei der Auswahl eines Berufsunfähigkeitsversicherers sollte die Höhe der geforderten monatlichen Prämien nicht das ausschlaggebende Kriterium sein.

Viel wichtiger sind bei der Auswahl eines möglichen Versicherers zunächst der Umfang des Versicherungsschutzes und insbesondere der Inhalt der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen. Wichtige Kriterien, auf die nachfolgend noch eingegangen wird, sind beispielsweise eine zutreffende Höhe der möglichen Rente sowie eine Nachversicherungsgarantie, die Vereinbarung einer garantieren Rentensteigerung auch während einer etwaigen Auszahlungsphase der Rente, der Umfang der Möglichkeit des Versicherers, den Versicherungsnehmer verweisen zu können, der Prognosezeitraum hinsichtlich der Berufsunfähigkeit, der Beginn der Zahlungspflicht sowie eine auch rückwirkende Zahlung sowie nicht zuletzt auch die Prozessquote des jeweiligen Versicherers.

Die Versicherungsprämien sollten keinesfalls monatlich gezahlt werden, sondern jährlich. Die Versicherer erheben in aller Regel einen nicht unerheblichen Zuschlag im Falle unterjährlicher Zahlung. Ein Zuschlag von 5 %, der oftmals fällig wird, stellt letztendlich im Ergebnis rechnerisch einen Jahreszins von 11,35 % dar (war Ihnen dies vorher schon bekannt?). Die Einsparung bei jährlicher Zahlungsweise kann sich bei einer langen Vertragslaufzeit danach ohne weiteres auf einen vierstelligen Betrag belaufen.


4. Rentenhöhe und Nachversicherungsgarantie

Es muss genug Zeit und Mühe darauf verwandt werden, unter Zugrundelegung der persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu ermitteln, welche Rentenhöhe erforderlich ist, um im Falle des möglichen Eintrittes von Berufsunfähigkeit den bisherigen Lebensstandard halten oder aber zumindest die zwingend anfallenden Ausgaben bestreiten zu können.

Auch und gerade insoweit sollte eine entsprechende Beratung in Anspruch genommen und die artikulierten Vorstellungen bzw. Wünsche des potentiellen Versicherungsnehmers sowie der daraufhin erhaltene Rat dokumentiert werden.

Wichtig ist es, auch die mögliche zukünftige Entwicklung zu berücksichtigen.

Bedeutsam ist dies zum einen in Ansehung einer möglichen Inflation. Beträge, die derzeit noch angemessen erscheinen mögen, sind aller Voraussicht nach in einigen Jahren bzw. Jahrzehnten nicht einmal mehr annähernd ausreichend. Es muss vor diesem Hintergrund eine dynamische Erhöhung der möglichen Rentenleistungen mit zunehmender Dauer des Vertrages vereinbart werden.

Vereinbart werden sollte daneben auch eine Nachversicherungsgarantie ohne erneute Gesundheitsprüfung. Dies ermöglicht es, bei besonderen zukünftigen Ereignissen, beispielsweise bei einer Verheiratung, der Geburt von Kindern, einer beruflichen Veränderung, dem Erwerb einer Immobilie oder ähnlichem den Versicherungsschutz anzupassen und zwar auch dann, falls es in der Zwischenzeit zu gesundheitlichen Verschlechterungen gekommen sein sollte.


5. Garantierte Rentensteigerung auch im Leistungsfall

Wichtig ist insbesondere auch darauf zu achten, dass auch und insbesondere im Leistungsfall, also dann, wenn Berufsunfähigkeit eingetreten ist und Versicherungsleistungen erfolgen, die Renten erhöht werden.

Regelmäßig sehen Versicherungsverträge vor, dass eine etwaig vereinbarte Dynamik aussetzt, sobald Leistungen wegen Berufsunfähigkeit bezogen werden. Mit anderen Worten: Die Rente erhöht sich in diesen Fällen über die Jahre hinweg nicht.

Gerade dann, wenn bereits kurz nach Beginn des Abschlusses eines Versicherungsvertrages Berufsunfähigkeit eintritt, kann dies dazu führen, dass die versicherten Beträge keinesfalls mehr ausreichend sind. Läuft beispielsweise ein Vertrag noch dreißig Jahre und ist eine jährliche Inflation von 2 % zu beklagen, so würde dies im Ergebnis zu einem schleichenden Verlust der Kaufkraft führen, der sich zum Ende hin in diesem Fall auf 60 % belaufen würde.


6. Verweisungsmöglichkeiten

Berufsunfähigkeit liegt in aller Regel dann vor, wenn die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen außer Stande ist, die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte berufliche Tätigkeit weiter auszuüben.

Je nach Bedingungswerk kann daneben eine zusätzliche Voraussetzung für eine Einstandspflicht der Versicherung sein, dass die betroffene Person auch nicht in der Lage ist, eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben und / oder eine vergleichbare Tätigkeit tatsächlich nicht ausübt.

Verträge, die es dem Versicherer ermöglichen, abstrakt zu verweisen, d.h. auf eine Tätigkeit, die vermeintlich noch ausgeübt werden können soll, stellen die schlechteste Alternative dar. Ein Vertrag, der die Möglichkeit einer derartigen abstrakten Verweisung enthält, sollte in aller Regel nicht in Betracht gezogen werden.

Üblich sind heutzutage Verträge, die lediglich die Möglichkeit einer konkreten Verweisung beinhalten. Verwiesen werden kann also nur auf eine Tätigkeit, die der Betroffene tatsächlich auch ausübt. Auch hier gibt es verschiedene Möglichkeiten der Gestaltung. Zum Teil kann nach dem Bedingungswerk immer dann auf eine konkret ausgeübte Tätigkeit verwiesen werden, wenn diese vergleichbar ist, zum Teil nur dann, wenn sie genau der zuletzt ausgeübten Tätigkeit der Art nach tatsächlich entspricht.

Gerade auf den Punkt der Verweisung sollte vor Abschluss eines Vertrages besonderes Augenmerk gelegt werden. Die Wünsche und Vorstellungen des Versicherungsnehmers und die entsprechende Beratung hierzu sollten auch insoweit auf jeden Fall hinreichend dokumentiert werden.


7. Prognosezeitraum

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist nicht etwa bereits dann einstandspflichtig, wenn eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit zu beklagen ist bzw. ein bestimmter Grad der Behinderung zuerkannt worden ist oder ähnliches.

Berufsunfähigkeit im Rahmen einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung setzt vielmehr zunächst voraus, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und, gegebenenfalls, so vereinbart, eine Tätigkeit, auf die verwiesen werden kann, nicht mehr ausgeübt werden kann bzw. ausgeübt wird.

Erforderlich ist daneben eine negative Prognose dahingehend, dass der eingetretene Zustand der Berufsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft sein wird.

In Versicherungsbedingungen finden sich hier verschiedene Zeiträume, die teilweise bis zu drei Jahre betragen. Optimalerweise aus Sicht des Versicherungsnehmers sollte ein Prognosezeitraum von nicht mehr als sechs Monaten vereinbart werden. Umso kürzer der Prognosezeitraum ist, umso größer ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass Berufsunfähigkeit zu bejahen ist, so dass auch dieser Punkt von großer Bedeutung ist.


8. Rentenleistungen ab Beginn und rückwirkend

Augenmerk sollte auch darauf gerichtet werden, dass die Versicherungsbedingungen vorsehen, dass Rentenzahlungen ab Beginn der Berufsunfähigkeit gezahlt werden. Einige Tarife sehen eine Einstandspflicht erst nach einer gewissen Karenzzeit vor. Hier muss genau überlegt werden, ob ein bestimmter Zeitraum, beispielsweise sechs Monate, finanziell anderweitig überbrückt werden kann. In diesem Fall kann, so ein signifikanter Prämienunterschied gegeben ist, je nach den persönlichen Verhältnissen auch eine Karenzzeit vereinbart werden. Ob das Risiko, für einen bestimmten Zeitraum ohne entsprechende Leistungen zu sein, eingegangen werden kann oder aber nicht, wird jeder Versicherungsnehmer nach entsprechender Beratung selbst zu entscheiden haben.

Nicht diskutabel erscheint indes der Punkt der rückwirkenden Zahlung auch im Falle einer verspäteten Meldung. Oftmals wird erst zu einem späten Zeitpunkt klar, dass bereits seit einiger Zeit Berufsunfähigkeit vorliegen könnte oder aber es wird schlicht und einfach vergessen oder ist überhaupt nicht bekannt, dass ein entsprechender Berufsunfähigkeitsversicherungsschutz besteht. In Fällen einer erst verspäteten Meldung des Versicherungsfalles dürfen die Bedingungen keinesfalls vorsehen, dass Leistungen dann überhaupt nicht mehr oder aber erst ab dem Zeitpunkt der Meldung erbracht werden. Auch dieser Punkt sollte Eingang in die Beratung und ihre Dokumentation finden.


9. Prozessquote des Versicherers

Die vertraglichen Bestimmungen gemäß dem Versicherungsschein sowie die Regelungen in den Versicherungsbedingungen stellen einen ganz zentralen Punkt dar.

Wichtig ist indes daneben jedoch auch, wie die Vertragsparteien, insbesondere in dem Fall, in dem Leistungen seitens des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden, miteinander umgehen. Die Unterschiede hier sind enorm. Dies betrifft die Bearbeitung von Leistungsanträgen in zeitlicher, organisatorischer aber auch zwischenmenschlicher Hinsicht, die Erreichbarkeit des Vertragspartners und die Art und Weise der Kommunikation mit diesem sowie vor allem auch die Frage des Prüfungsmaßstabes, den der Versicherer anlegt.

Hilfreiche Anhaltspunkte für die Frage des Umganges des jeweiligen Unternehmens mit seinen Kunden lassen sich ein Stück weit aus den sogenannten Prozessquoten, die teilweise über das Internet gefunden werden können, entnehmen. Zu beachten ist dabei, dass freiwillige Angaben der Unternehmen zugrunde liegen und viele Versicherer, zum Teil aus guten Gründen, keinerlei Angaben tätigen.

Interessante Einblicke ermöglicht auch die Beschwerdestatistik, d.h. die Frage, in welchem Umfang sich Versicherungsnehmer über die jeweilige Gesellschaft entweder beim Ombudsmann für das Versicherungswesen oder aber bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beschwert haben.


10. Wahrheitsgemäße Beantwortung der Gesundheitsfragen

Es ist unabdingbar, dass die im Rahmen der Beantragung gestellten Gesundheitsfragen zutreffend und vollständig beantwortet werden. Dies sollte eigentlich schon der eigenen Ehrlichkeit geschuldet sein.

Soweit Vorerkrankungen oder ähnliches verschwiegen werden, rächt sich dies im Falle eines Falles regelmäßig. Der Versicherer wird im Rahmen seiner Leistungsprüfung umfassende Informationen einholen. Der Versicherungsnehmer ist zu Recht auch verpflichtet, einzuwilligen, dass entsprechende Einkünfte eingeholt werden. Im Rahmen der Leistungsprüfung ergeben sich dann oftmals Anhaltspunkte dafür, dass Antragsfragen unzutreffend beantwortet worden sind. Dies kann dazu führen, dass der Versicherer leistungsfrei wird, also trotz möglicherweise bestehender Berufsunfähigkeit keinerlei Leistungen zu erbringen hat, die in der Vergangenheit gezahlten Prämien indes verloren sind. Ein etwaiges „Schummeln“ führt vorliegend also, unabhängig davon, dass objektiv wahrheitswidrige Angaben getätigt werden, um einen Dritten zu täuschen, gerade im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherungen regelmäßig zu klassischen „Eigentoren“.

Soweit im Rahmen der Versicherungsvermittlung durch einen Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler mitgeteilt wird, dass bestimmte vom Versicherungsnehmer wahrheitsgemäß angegebene Erkrankungen oder ähnliches nicht angegeben werden müssten, ist Vorsicht geboten. Leider kommt es oft genug vor, dass im Provisionsinteresse Anträge durch Vermittler nicht wahrheitsgemäß ausgefüllt werden. Dem Versicherungsnehmer ist damit indes gerade kein guter Dienst getan worden.


Abschließende Empfehlung:

Kommt es im Rahmen eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages zu Auseinandersetzungen mit dem Versicherer, so sollte ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Anderenfalls wird eine Kommunikation mit dem Versicherer auf gleicher Augenhöhe kaum möglich sein.

Gerade dann, wenn erstmalig Leistungen geltend gemacht werden, sollte ein Berater so früh wie möglich, gegebenenfalls auch nur beratend, beteiligt werden.


Oliver Roesner LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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