Beschaffenheitsvereinbarung beim Pferdekauf

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Landgericht Fulda   13.02.2024    Az.: 2 O 464/20

Um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, ist es bei Pferdekaufverträgen aus Verkäufersicht unabdingbar vorsichtig mit den Formulierungen zur Beschaffenheit des Pferdes zu sein. 

Denn gut gemeinte Formulierungen können schnell eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellen, in der eine Garantie für genau diese Beschaffenheit des Pferdes gesehen werden kann. Im vorliegenden vom Landgericht Fulda am 13.02.2024 entschiedenen Fall hatte die Verkäuferin das Pferd mit "angeritten" und  „nach ca. acht Wochen Training als Freizeitpferd reitbar“ beschrieben. Hiermit setzte sich nun das Landgericht Fulda auseinander, nach dem der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hatte.


Im vorliegenden Fall schloss die Käuferin einen Kaufvertrag über ein Pferd, dass zuvor bei „Ebay Kleinanzeigen“ als schmiede-, verladefromm und angeritten inseriert gewesen war. 

Das Pferd war erst im Alter von vier Jahren eingeritten worden und danach allerdings – so die Angaben der Verkäuferin gegenüber der Käuferin im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen – aus Zeitgründen für 1 bis 1,5 Jahre auf die Koppel gestellt und in dieser Zeit lediglich vor dem Verkauf wieder zum Trainings- und Muskulaturerhalt regelmäßig longiert worden. 

Die Käuferin hatte im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen angegeben, dass sie Hobby-/Freizeitreiterin sei und ein solides Pferd für Geländeritte suche. 

Die Verkäuferin erläuterte der Klägerin insoweit, das Pferd sei nicht für den Schulbetrieb geeignet, da er eine feste Bezugsperson brauche, gleichwohl seien aber keine Probleme mit ihm aufgetreten. Er sei seinerzeit angeritten und in allen drei Gangarten geritten worden. Er benötige lediglich eine Auffrischung des Gelernten, wofür die Verkäuferin gegenüber der Käuferin einen Zeitraum von etwa acht Wochen veranschlagte. Nach Kaufvertragsabschluss wurde das Pferd von der Käuferin abgeholt und in einen Berittstall gegeben. Nachdem dessen Inhaber der Käuferin nach 15 Trainingstagen mitteilten, dass das Pferd nicht zu reiten sei und der Wunsch, innerhalb von rund zwei Monaten ein reitbares Pferd zu erhalten, nicht zu realisieren sei, erklärte die Käuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag. 

Das angerufene Landgericht Fulda konnte der Rechtsauffassung der Käuferin nicht folgen, da hier kein Sachmangel vorläge. Zwischen den Parteien sei vereinbart worden, dass das Pferd angeritten und nach ca. acht Wochen Training als Freizeitpferd reitbar sein solle. 

Der Teil „angeritten“ stelle hier eine Beschaffenheitsvereinbarung dar, während der Teil „nach ca. acht Wochen Training als Freizeitpferd reitbar“ jedoch keine Beschaffenheitsvereinbarung darstelle. Dazu führte das Gericht weiter aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einer Beschaffenheitsvereinbarung iSv § 434 Abs. 1 S. 1 BGB davon auszugehen sei, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernähme und damit seine Bereitschaft zu erkennen gäbe, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Eine solche Vereinbarung könne ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. 

Allerdings sei an das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB strenge Anforderungen zu stellen. Ein solch eindeutiger Fall liege im Hinblick auf das Merkmal „angeritten“ hier vor. Im Hinblick auf das Merkmal „nach ca. acht Wochen Training als Freizeitpferd reitbar“ stelle dies lediglich eine Erwartung der Parteien dar, für die die Verkäuferin aber sicher nicht einstehen wolle, da sie überhaupt keinen Einfluss auf die Ausbildung in diesen acht Wochen habe oder haben sollte, so das Gericht.

Foto(s): @pixabay.com/chiemsee2024

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