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Beschimpfungen auf der Bühne nicht von der Kunstfreiheit gedeckt

  • 1 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

[image]Beschimpft ein Rapper während eines Konzerts gezielt eine Person, kann er sich nicht auf die Kunstfreiheit berufen, wenn er wegen der Beschimpfungen auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

Ein deutscher Rapper hatte während einiger Konzerte einen bekannten Wetter-Moderator schonungslos beschimpft und sich entsprechend auf seiner eigenen Internetseite geäußert. Auf der Bühne erfolgten die Beschimpfungen zwischen den Songs in kurzen Moderationen, aber nicht in den Songtexten selbst.

Um weitere Beschimpfungen zu unterbinden, verlangte der Beschimpfte die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Der Rapper unterzeichnete zwar eine entsprechende Erklärung, verstieß dagegen jedoch auf einer seiner Internetpräsenzen.

Dagegen setzte sich der Moderator zur Wehr und verlangte Schadensersatz vor dem Landgericht (LG) Berlin. Mit Erfolg.

Das Verhalten des Rappers sei ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Moderators, vor allem weil der Rapper die Beschimpfungen quasi zu einem festen Bestandteil seiner Tournee gemacht habe. Aus diesem Grund stehe ihm ein Anspruch auf Geldentschädigung zu.

Der Auffassung des Rappers, dass die Moderationen und die Foreneinträge von der Kunstfreiheit gedeckt sind, schloss sich das LG nicht an. Um Kunst habe es sich nicht gehandelt, da es sich weder bei den Moderationen noch bei dem Foreneintrag um eigene, freie, schöpferische Gestaltung handeln würde. Eine Beschimpfung im thematischen Kontext mit einem der nachfolgenden Songs sei auch nicht ausreichend, um sich auf die Kunstfreiheit zu berufen.

(BGH, Urteil v. 15.11.2011, Az.: 27 O 393/11)

(LOE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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