Beschluss über Zuwendung einer Bareinlage unerheblich wenn tatsächlich Sacheinlage vorliegt

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Ist zur Kapitalerhöhung eine Bareinlage und nachfolgend eine Sacheinlage beschlossen oder vereinbart worden, womit die Bareinalge zurückbezahlt wird, liegt eine (verdeckte) Sacheinlage vor.

Der Bundesgerichtshof hat am 22.03.2010 entschieden, dass dann eine verdeckte Sacheinlage vorliegt, wenn die gesetzlichen Regeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinlage beschlossen oder vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von dem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Verwendungsabsprache einen Sachwert erhalten soll.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind schuldrechtliche Absprachen zwischen dem Inferenten und der Gesellschaft über die Verwendung der Einlagemittel bei der Kapitalerhöhung unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung zwar grundsätzlich nicht verboten, aber dann schädlich, wenn sie dazu bestimmt sind, die eingezahlten Mittel wieder an den Inferenten zurückfließen zu lassen.



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