Beschluss zur Heizkostenabrechnung
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Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte vereinbart, Heizkosten ausschließlich nach Verbrauch abzurechnen. Dies kann durch Mehrheitsbeschluss geändert werden.
Nach der Entscheidung des BGH vom Juli 2010 kann die Beschlusskompetenz weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden. Wenn die Gemeinschaftsordnungen anders lautende Bestimmungen enthalten, sind diese unwirksam.
Rechtsanwalt Martin Müller
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