Beschuldigter einer Insolvenzverschleppung- Schnelle Hilfe vom Fachanwalt!

  • 4 Minuten Lesezeit

Was ist eine Insolvenzverschleppung?

Wenn ein Unternehmen in eine finanzielle Krise gerät, ist die Geschäftsleitung verpflichtet, die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens sicherzustellen. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss ein Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden (§ 15a InsO). Dafür gelten strenge gesetzliche Fristen:

  • Drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit
  • Sechs Wochen bei Überschuldung

Innerhalb dieser Fristen kann die Geschäftsleitung versuchen, die Zahlungsfähigkeit eigenständig wiederherzustellen. Wird die Frist schuldhaft nicht eingehalten, liegt eine Insolvenzverschleppung vor.

Häufig wird eine Insolvenzverschleppung erst im Laufe eines Insolvenzverfahrens festgestellt. Auch in diesem Fall drohen den Verantwortlichen strafrechtliche Konsequenzen.

Wer kann sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen?

Von der Insolvenzverschleppung betroffen sind alle gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person, wie Geschäftsführer, Gesellschafter oder Aufsichtsräte, insbesondere von:

  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • GmbH & Co. KG
  • GmbH & Co. OHG
  • Aktiengesellschaften (AG)
  • Unternehmergesellschaften (UG)
  • Ausländische Kapitalgesellschaften mit Sitz in Deutschland

Vorstände von Stiftungen, Vereinen und Genossenschaften sind ebenfalls verpflichtet, im Krisenfall einen Insolvenzantrag zu stellen, machen sich jedoch bei Zuwiderhandlung nicht strafbar, sondern lediglich haften für die entstandenen Schäden. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften besteht keine Insolvenzantragspflicht.

Wann begeht man Insolvenzverschleppung?

Die Insolvenzverschleppung setzt voraus, dass überhaupt eine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO besteht. Privatpersonen und Einzelunternehmer sind von dieser Pflicht ausgeschlossen. Strafbar macht sich die Geschäftsleitung einer juristischen Person, wenn sie den Insolvenzantrag stellt:

  • gar nicht,
  • falsch, oder
  • nicht fristgerecht stellt.

Wer haftet bei Insolvenzverschleppung?

Bei schuldhaftem Zögern nach Eintritt der Insolvenz haften die Geschäftsführer persönlich mit ihrem Privatvermögen für alle daraus entstehenden Schäden. Die Haftung wird dabei wie folgt erteilt:

  • Innenhaftung : Geschäftsführer haften für Zahlungen an Gesellschafter oder Dritte, die zur Zahlungsunfähigkeit geführt haben, oder für Zahlungen ohne Gegenleistung (sog. Aktivtausch).
  • Außenhaftung: Geschäftsführer haften gegenüber
    • der Sozialversicherung für nicht abgeführte Arbeitnehmerbeiträge,
    • dem Finanzamt für ausstehende Steuern (wie Lohn- oder Umsatzsteuer),
    • Neugläubigern, deren Klagen nach Eintritt der Insolvenzreife entstanden sind.

Wann verjährt der Tatbestand der Insolvenzverschleppung?

Schadensersatzansprüche verjähren nach drei Jahren , während die Straftat selbst nach fünf Jahren verjährt.

Welche Folgen drohen bei Insolvenzverschleppung?

Neben der persönlichen Haftung des Geschäftsführers, die sogar zum Privatbankrott führen kann, hängen die strafrechtlichen Folgen von der Höhe der verursachten Schäden und den individuellen Umständen ab. Ein erfahrener Anwalt für Strafrecht kann oft eine Einstellung des Verfahrens erwirken, insbesondere bei geringfügigen Fällen oder wenn das schuldhafte Verhalten schwer nachzuweisen ist.

Wenn die Insolvenzverschleppung vorsätzlich oder fahrlässig begonnen wurde, hängt das Strafmaß von der Dauer der Verschleppung und der Höhe des verursachten Schadens ab.

Zusätzliche Delikte bei Insolvenzverschleppung

Häufig geht eine Insolvenzverschleppung mit weiteren strafrechtlichen Verstößen einher, wie zum Beispiel:

  • Bankrott (§ 283 StGB)
  • Verletzung von Buchführungspflichten (§ 283b StGB)
  • Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB)
  • Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)

Deshalb sollten Sie bei Kenntnis eines Ermittlungsverfahrens sofort juristischen Rat einholen, um mögliche weitere Straftaten vorzubeugen.

Welche Strafe droht bei Insolvenzverschleppung?

Das Strafmaß hängt davon ab, ob die Insolvenzverschleppung vorsätzlich oder fahrlässig begonnen wurde:

  • Fahrlässige Insolvenzverschleppung : Hier drohen Geldstrafen oder bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe .
  • Vorsätzliche Insolvenzverschleppung : Es drohen Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren . Zudem kann ein Verbot ausgesprochen werden, für mehrere Jahre als Geschäftsführer tätig zu sein.

Zusätzlich fallen Verfahrenskosten an, und die Haftung für alle durch die Insolvenzverschleppung entstandenen Schäden bleibt bestehen.

Anzeige wegen Insolvenzverschleppung – Tipps für Beschuldigte

Falls gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung eröffnet wurde, sollten Sie umsichtig reagieren. Oft erfahren die Betroffenen durch eine polizeiliche Vorladung oder durch eine Durchsuchung ihrer Privat- oder Geschäftsräume von den Vorwürfen. Hier sind einige wichtige Schritte, die Sie beachten sollten:

Aussage verweigern – keine PINs oder Passwörter herausgeben
 Verteidigen Sie sich nicht selbst! Sie können nicht wissen, welche Informationen die Ermittler bereits gegen Sie gesammelt haben. Als Beschuldigter haben Sie das Recht, die Aussage zu verweigern – nutzen Sie dieses Recht.

Keine Zahlungen oder Geschäfte mehr tätigen
 Um spätere Haftungsansprüche zu vermeiden, tätigen Sie am besten keine weiteren Zahlungen oder Geschäfte. Verwenden Sie die verbleibenden Mittel, um Sozialversicherungsbeiträge und Löhne Ihrer Mitarbeiter zu begleichen. Das minimiert das Risiko weiterer Delikte.

Mitarbeiter nach Hause schicken
 Lassen Sie Ihre Mitarbeiter nicht vor Ort, damit diese nicht von Ermittlern befragt werden können, bevor Sie rechtlichen Rat eingeholt haben.

Unverzüglich einen Anwalt hinzuziehen
 kontaktieren Sie sofort einen Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht, der die gegen Sie erhobenen Vorwürfe prüfen und eine Strategie zu Ihrer Verteidigung entwickeln kann. Das Ziel ist entweder eine Einstellung des Verfahrens oder ein möglichst günstiger Ausgang.

Rechtsanwalt Andreas Junge ist ein Spezialist auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrecht. Er verteidigt seit Jahren erfolgreich bundesweit in solchen Verfahren. Diese werden überdurchschnittlich häufig ohne Schuldspruch eingestellt. Gleichfalls werden eventuelle Schadensersatzforderungen erfolgreich abgewehrt.

Senden Sie einfach Ihre Fragen per Mail  (junge@jhb.legal) oder rufen Sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Junge an. 

Eine kurzfristige Kontaktaufnahme ist auch unter  01792346907 möglich.

Foto(s): Andreas Junge

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