Beseitigung eines Rohbaus bei Zugangsmöglichkeit auf das Grundstück

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Eine Beseitigungsanordnung ist das letzte Mittel, das der Bauaufsichtsbehörde zusteht. Vorher sind mildere Maßnahmen, wie die Genehmig des Vorhabens, oder ein etwaiges Zwangsgeld  - bzw. bei Vollendung, auch ein Bußgeld zu prüfen. Dennoch muss ein Schwarzbau von der Behörde nicht zwingend geduldet zu werden, insbesondere dann nicht, wenn es eine negative Vorbildwirkung entfaltet.

Auch für ein in Rohbau befindliches Bauvorhaben, das nicht fertiggestellt wird, kann eine Beseitigungsanordnung erlassen werden. Dies wurde kürzlich vom OVG NRW bestätigt.

Die Behörde hatte ursprünglich eine Baugenehmigung für einen Bau- eines Wohn- und Geschäftshauses erteilt.

In der Folge wurde mit dem Bau begonnen, allerdings wurde seit dem Rohbau keinerlei Fortschritt mehr festgestellt, vielmehr war die Baustelle durch einen offenen Bauzaun zugänglich und weitere Baumaßnahmen waren nicht ersichtlich.

Im Jahr 2014 wurde festgestellt, dass der Bauzaun nicht mehr als Hindernis gar nicht mehr vorhanden war. Daraufhin wurde der Bauherr mit Zwangsgeld zur Schaffung ordentlicher Zustände aufgefordert. Nachdem der Bauzaun immer noch Öffnungen aufwies, verfügte die Behörde weitere Zwangsgelder.

Nachdem nach weiteren Kontrollen keinerlei Verbesserung eintraf, verfügte die zuständige Behörde die Beseitigung des Rohbaus. Die Klage gegen die Beseitigung blieb in zwei Instanzen erfolglos. Die Gerichte waren der Meinung, dass der Rohbau es ermöglicht hat, dass „Dritte das Gebäude betreten und sich erheblich verletzen und insoweit an ihrer Gesundheit oder gar an ihrem Leben Schaden nehmen können.“

Es waren nach Ansicht des Gerichts erheblich Gefahren für Leib und Leben von Menschen vorhanden, zudem war auch die Genehmigung für das Vorhaben erloschen.

Die Gerichte sahen auch keinerlei Ermessensfehler, so dass die Beseitigungsanordnung in diesem Fall zulässig war.



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