Besitz von Kinderpornografie gem. § 184b StGB – wann beginnt die Strafbarkeit?

  • 3 Minuten Lesezeit

Grundlagen der Strafbarkeit bei Besitz von Kinderpornografie gem. § 184b StGB

Der Besitz von Kinderpornografie ist gem. § 184 Abs. 3 StGB neue Fassung strafbar.

Nach § 184b StGB macht man sich aber nicht erst strafbar, wenn man tatsächlich den Besitz an einer kinderpornografischen Schrift erlangt hat. Vielmehr ist bereits ausreichend, wenn man es unternimmt, in den Besitz einer kinderpornografischen Schrift zu gelangen.

184b Abs. 3 StGB ist als Unternehmensdelikt ausgestaltet.

Bei sogenannten Unternehmensdelikten im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB führt bereits der „Versuch“ zu einer Strafbarkeit wegen Vollendung. Dies hat zur Folge, dass Handlungen, die auf die Erlangung von kinderpornografischen Schriften gerichtet sind, zu einer Strafbarkeit wegen Vollendung führen, soweit diese Handlungen nicht als Vorbereitungshandlungen zu bewerten sind.

Nach § 22 StGB liegt ein Versuch vor, wenn man nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

Relevant ist die Frage, ob man wegen Versuchs oder Vollendung verurteilt wird z.B. bei der Strafzumessung. Bei einem Versuch kann die Strafe gemildert werden. Darüber hinaus kann man im Rahmen der Versuchsstrafbarkeit strafbefreiend zurücktreten. Beides ist nicht bei einem Unternehmensdelikt möglich, da der Versuch die Vollendung darstellt.

Besitzverschaffung von Kinderpornografie beim Anfertigen von Foto

In seiner Entscheidung vom 16. Juli 2015 – 4 StR 219/15 – musste sich der BGH mit der Frage beschäftigen, wann man sich wegen Besitzverschaffung von kinderpornografischen Schriften gem. § 184b StGB strafbar macht, wenn man ein Kind dazu bewegen will, sich nackt und unter Einnahme einer sexualbetonten Haltung fotografieren zu lassen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Sachverhalt hatte der Angeklagte das Kind mit zu sich nach Hause genommen und für die kinderpornografischen Aufnahmen Geld angeboten. Als sich das Kind geweigert habe, habe der Anklagte mit mehr Nachdruck auf das Kind eingeredet. Das Kind hat sich hiervon aber nicht beeindrucken lassen. Es hat sich nicht nackt ausgezogen und fotografieren lassen.

Der BGH musste in der Entscheidung die Frage beantworten, ob der Angeklagte bereits das „Versuchsstadium“ erreicht hat, oder ob vor den beabsichtigten Fotoaufnahmen weitere wesentliche Zwischenschritte, insbesondere das Entkleiden des Kindes erforderlich waren. Im Falle weiterer Zwischenakte wäre das Verhalten des Angeklagten als Vorbereitungshandlung in Bezug auf Besitzverschaffung nicht strafbar gewesen.

Der BGH war der Auffassung, dass in der Einwirkung auf das Kind im Hause des Angeklagten bereits unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 184b StGB angesetzt worden sei. Dass sich das Kind nicht entkleidet habe, stellt nach Auffassung des BGH keinen wesentlichen Zwischenakt dar. Hiernach hat der Angeklagte es unternommen, sich den Besitz einer kinderpornografischen Schrift gem. § 184b StGB zu verschaffen.

Strafe bei Besitz von Kinderpornografie gem. § 184b StGB

Der BGH wendete in seiner Entscheidung § 184b StGB alte Fassung an, der als Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vorsieht. Mittlerweile wurde der Strafrahmen erhöht. In der aktuell geltenden Fassung sieht § 184b StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren für den Besitz oder die Unternehmung der Besitzverschaffung vor.

Kontakt zu Rechtsanwalt Dietrich

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren als Strafverteidiger im Bereich des Sexualstrafrechts deutschlandweit auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich im Zusammenhang mit Kinderpornografie strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.

Weitere Informationen zu kinderpornografischen Schriften hat Rechtsanwalt Dietrich auf der Internetseite www.strafverteidiger-kinderpornographie.de zusammengestellt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Steffen Dietrich

Beiträge zum Thema