Besondere Aufmaßvorschrift „sticht“ Regelungen in der VOB/C!

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Das OLG Frankfurt hat sich unlängst mit Widersprüchen zu Aufmaßregelungen im Bauwerksvertrag befasst und in dem Beschluss vom 26.03.2019 – 21 U 17/18 dazu Folgendes judiziert:

Widersprüche zwischen den einzelnen Teilen der Vergabeunterlagen sind im Wege der Auslegung möglichst so aufzulösen, dass sich ein sinnvolles, den Belangen beider Vertragsparteien gerecht werdendes Resultat ergibt.

Dabei gibt es keine Auslegungsregel, wonach ein Vertrag mit unklarer Leistungsbeschreibung allein deshalb zu Lasten des Auftragnehmers geht, weil dieser die Unklarheiten nicht vor der Abgabe seines Angebots aufgeklärt hat.

Ebenso wenig gibt es eine Auslegungsregel, wonach Unklarheiten zu Lasten des ausschreibenden Auftraggebers gehen, ohne dass zuvor der Versuch ihrer Auflösung im Wege einer Auslegung der Gesamtheit der Vertragsunterlagen unternommen werden muss.

Insbesondere stellt das Gericht heraus, dass für die Auslegung einer Ausschreibung nicht das tatsächliche Verständnis des angesprochenen Bieterkreises ausschlaggebend ist, der möglicherweise von einer bestimmten abweichenden Ausschreibungspraxis des AG ausging, sondern der normative Empfängerhorizont in Form eines abstrakt bestimmten Adressatenkreises

Den Bietern ist es danach zumutbar, den Ausschreibungsinhalt zu ermitteln und insbesondere den Ausschreibungsunterlagen beigefügte Planunterlagen auszuwerten und unterschiedliche Formulierungen der Positionstexte zu vergleichen, um verbleibende Zweifel am Inhalt einer Aufmaßvorschrift auszuräumen.

Auf Basis dieser Grundsätze ergibt es sich, dass besondere Aufmaßvorschriften in einem Leistungsverzeichnis als die speziellere Vertragsnorm der allgemeinen Bezugnahme des Vertrags auf die VOB/C und die in Abschnitt 5 der davon umfassten DIN enthaltenen Aufmaßvorschriften vorgehen.


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