Besondere Ausgleichsregelung EEG – Abgrenzung selbstverbrauchter zu weitergeleiteten Strommengen

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Stromkostenintensive Unternehmen können nach den §§ 63ff. EEG durch die Besondere Ausgleichsregelung einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage stellen.

Wir begleiten jährlich Unternehmen und selbständige Unternehmensteile bei der Antragstellung, den anschließenden Rückfragen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und der Bescheidung durch das BAFA.

In diesem Jahr stellt sich die Bescheidung durch das BAFA anscheinend sehr schwerfällig dar. Wir können feststellen, dass vermehrte Rückfragen hinsichtlich der Weiterleitung von Strom an Dritte stattfanden.

Mit heutigem Rundschreiben des BAFA an die antragstellenden Unternehmen wird das Thema kurz vor Bescheidung erneut aufgegriffen. Durch das Energiesammelgesetz werden die Regelungen zur Drittstrombelieferung in Bagatelllieferungen und aufgrund Schätzungen gesetzlich vorgegeben. Auch hier ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nun verpflichtet, dem Gesetz Folge zu leisten.

Die nun durch das BAFA aufgeforderte Stellungnahme sollte sorgfältig mit den Erneuerungen abgewogen werden. Jede Drittlieferung sollte erneut begutachtet werden und den Antragsteller zu Sorgfalt verpflichten. Viele Verbräuche durch Drittfirmen könnten unter die Bagatellgrenze fallen. Ebenso kann ohne geeichte Stromzähler auf Schätzungen zurückgegriffen werden. Dies ist zu befürworten. Wir empfehlen eine detaillierte Auflistung und das Führen eines „Fahrten-/Lieferbuches“ in Anlehnung an die Versorgereigenschaft nach dem Stromsteuergesetz.

Sprechen Sie uns hierzu gerne an.


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