Besondere Voraussetzungen der Patientenverfügung aufgrund von Covid-19

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Die Patientenverfügung regelt die medizinischen Maßnahmen, welche der Patient im Ernstfall wünscht, wenn er diese aufgrund einer Krankheit oder des fortgeschrittenen Alters nicht mehr von sich aus äußern kann. Aufgrund der aktuellen Lage haben viele Menschen das Bedürfnis ihre Patientenverfügung auf COVID-19 zu überprüfen. Gibt es hier besondere Anforderungen an die Patientenverfügung, die beachtet werden müssen?

Voraussetzungen einer Patientenverfügung

Grundsätzlich kann jeder einwilligungsfähige Volljährige eine Patientenverfügung verfassen und kann jederzeit und formlos widerrufen werden. Diese beinhaltet die persönliche Vorstellung des Betroffenen in einer bestimmten medizinischen Situation und sind von jedem Patienten, abhängig von der Situation, inhaltlich individuell gestaltbar. ist, dass Sie auch

Der Vertreter hat lediglich den Willen des Patienten mit der Verfügung zum Ausdruck zu bringen. Treffen die Festlegungen in der Verfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Patienten zu, dann sind Ärzte daran gebunden. Deshalb ist es besonders wichtig den Inhalt der Patientenverfügung so detailliert wie möglich festzuhalten.

Liegt keine Patientenverfügung vor oder sind die Festlegungen zu allgemein und nicht konkret genug dargelegt, entscheidet der Vertreter des Patienten gemeinsam mit dem Arzt auf Grundlage des mutmaßlichen Willen des Patienten über die anstehende Behandlung. Kommen diese nicht auf einen gemeinsamen Nenner, dann muss sich der Vertreter des Patienten die Genehmigung durch das zuständige Betreuungsgericht einholen.

Besonderheiten einer Patientenverfügung für COVID-19

Bekannt ist, dass es sich im Falle von COVID-19 um eine Art Lungenentzündung handelt. Es kann also notwendig werden, beispielsweise künstlich beatmet oder ernährt zu werden. Sollen Maßnahmen also für den Fall einer COVID-19-Erkrankung speziell geregelt werden, dann muss der Patient diese als Anwendungssituation mit aufnehmen. Möglich wäre aber auch in der Patientenverfügung festzulegen, dass der Patient in jedem Fall die Beatmung oder künstliche Ernährung wünscht.

Auch besteht dem Patienten die Möglichkeit das Gegenteil zu regeln, nämlich dass keine intensivmedizinischen Behandlungen durchgeführt werden sollen.

Fazit

Bereits bestehende Patientenverfügungen können problemlos und jederzeit angepasst, neu aufgesetzt oder auch formlos beendet werden. Eine Patientenverfügung sollte so genau wie möglich die gewünschten Maßnahmen des zu behandelnden Patienten beinhalten.

Für Rückfragen rund um das Medizinrecht steht Ihnen unsere Kanzlei gern zur Verfügung.


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