Besonderer Vertreter im Verein, § 30 BGB – das sollten Sie wissen
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Die Bestellung eines besonderen Vertreters im Verein kann sinnvoll sein, aber nur, wenn die gesetzlichen Grundlagen eingehalten werden und die Befugnisse klar definiert sind. In Vereinen kann es Situationen geben, in denen die regulären Organe wie Vorstand oder Verwaltungsrat bestimmte Aufgaben nicht selbst erfüllen können. Sei es, dass dies zeitlich nicht möglich ist oder dass für bestimmte Tätigkeiten besondere Fachkenntnisse erforderlich sind.
In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, einen besonderen Vertreter zu bestellen.
Aufgaben des besonderen Vertreters
Der besondere Vertreter wird häufig für besondere Aufgaben bestellt, die über die regulären Geschäfte des Vereins hinausgehen. Dies kann z.B. die Leitung einer Organisationseinheit oder die Betreuung bestimmter Projekte sein. Der besondere Vertreter kann auch mit der Aufstellung des Haushaltsplans oder mit bestimmten Verwaltungsaufgaben betraut werden oder die Vereinigung in finanziellen Angelegenheiten vertreten, die besondere Fachkenntnisse erfordern. Dabei ist wichtig, die Befugnisse des besonderen Vertreters klar zu definieren, um Konflikte mit anderen Vereinsorganen zu vermeiden.
Bestellung / Abberufung
Die Bestellung / Abberufung eines besonderen Vertreters ergibt sich zunächst aus der Satzung. Die Satzung kann auch festlegen, dass der Vorstand oder der Beirat den besonderen Vertreter bestellt. Gibt es dazu in der Satzung keine Regelung, ist für die Bestellung die Mitgliederversammlung zuständig. Das heißt, ein besonderer Vertreter kann durch einen entsprechenden Beschluss bestellt werden.
Befugnisse
Wenn die Satzung keine konkrete Begrenzung der Vertretungsmacht enthält, so ist dies so zu verstehen, dass der besondere Vertreter innerhalb des Geschäftskreises für alle einschlägigen Rechtsgeschäfte Vertretungsmacht haben soll (§ 30 S. 2 BGB). Dies bedeutet, dass seine Vertretungsmacht sich auf alle Handlungen erstreckt, die üblicherweise mit der Erfüllung dieser Aufgaben verbunden sind.
Ehrenamtliche oder hauptamtliche Tätigkeit
Ein besonderer Vertreter kann ehrenamtlich oder hauptamtlich tätig sein. Im Falle einer hauptamtlichen Tätigkeit sind die Bedingungen des Beschäftigungsverhältnisses vertraglich festzulegen. Dieser Vertrag regelt die genauen Bedingungen der Tätigkeit, wie z. B. Vergütung, Arbeitszeiten, Aufgaben und Kündigungsfristen.
Eintragung in das Vereinsregister
Besondere Vertreter haben sowohl im Verein wie auch Dritten gegenüber innerhalb ihres Wirkungskreises dieselbe Stellung wie der Vorstand. Sie und ihre Befugnisse sind deshalb in das Vereinsregister einzutragen, auch wenn das im Gesetz in § 64 BGB nicht ausdrücklich vorgesehen ist, dieser nennt nur den Vorstand als eintragungspflichtiges Organ. Dabei ist die Beschränkung oder ein vollständiger Ausschluss der Vertretungsmacht des besonderen Vertreters in das Vereinsregister aufzunehmen. Eine Beschränkung der Vertretungsmacht durch bloße interne Anweisung braucht ein Außenstehender nur gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder erkennen musste.
Haftung
Grundsätzlich haftet der Verein für die Schäden, die durch einen besonderen Vertreter im Rahmen seiner Tätigkeit entstehen. Der besondere Vertreter haftet persönlich, wenn er pflichtwidrig handelt, also vorsätzlich oder fahrlässig Schäden verursacht. Dies gilt sowohl gegenüber dem Verein als auch gegenüber Dritten.

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