Bestattungskosten vermeiden durch Ausschlagung der Erbschaft?

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1. Einleitung in die Problematik

Die soziale Haltung hat sich auch im Angesicht des Todes verändert. Ging es früher darum, wem das Bestattungsrecht zusteht, dreht es sich heute darum, nicht für Bestattungskosten herangezogen zu werden. Weil § 1968 BGB bestimmt, dass der Erbe die Kosten der Beerdigung trägt, scheint die Ausschlagung der Erbschaft einen Weg hin zu diesem Ziel zu eröffnen: Kein Erbe - keine Bestattungskosten. Trifft diese Schlussfolgerung zu?

2. Bestattungspflicht

Schon der mythologische Konflikt zwischen Antigone und Kreon, der die Bestattung des Vaterlandsverräters Polyneikes bei Todesstrafe verbietet, zeigt die heiligen Wurzeln der Bestattungspflicht. Der Verstorbene darf nicht den Tieren zum Fraß überlassen, sondern muss bestattet werden. Wer ist für die Bestattung an sich und für die konkrete Bestattungsart zuständig? Zunächst entscheidet darüber der Verstorbene selbst. Hat er keine Anordnung getroffen, so regeln die Bestattungsgesetze der Länder die Reihenfolge derjenigen Verwandten, die für die Bestattung zuständig sind (u. a. § 21 Abs. 3 Bestattungsgesetz Baden-Württemberg). Die Gesetze bestimmen auch, welche Arten von Bestattungen zulässig sind.

3. Kostentragungspflicht

Heute geht es immer häufiger darum, nicht für die Bestattungskosten einstehen zu müssen - vor allem dann, wenn die Erbschaft nicht einmal zur Deckung dieser Kosten ausreicht. Das BGB regelt, wer die Kosten tragen muss und in welcher Reihenfolge. Es handelt sich zunächst um den oder die Erben, dann um den Beschenkten (im Falle der Verarmung des Verstorbenen) und schließlich um die Unterhaltspflichtigen. Bestattungspflicht und die Pflicht zur Zahlung der Kosten können also auseinanderfallen. Das zeigt sich ganz deutlich, wenn der Verstorbene nicht seine Witwe, sondern seinen Freund als Erben eingesetzt hat. Dann bestimmt die Ehefrau die Bestattung, vom Freund als dem Erben aber kann sie Kostenerstattung verlangen.

4. Vermeidung der Kostentragungspflicht

Das Beispiel zeigt, dass in diesem Fall die Ausschlagung der Erbschaft zur Befreiung von den Beerdigungskosten führt. Anders verhält es sich aber, wenn der Erbe nach Landesgesetz als naher Verwandter bestattungspflichtig ist. Dann muss er für die Bestattungskosten aufkommen. Das leuchtet ein: Die Bestattungskosten entstehen auch dann, wenn der Nachlass erbenlos bleibt. Oft ist eine Ausschlagung der Erbschaft nicht nötig. Der Erbe muss die Beerdigungskosten nicht aus eigenen Mitteln bezahlen, wenn der Nachlass nicht ausreicht. Auch in diesem Fall müssen die Verwandten die vom Nachlassvermögen nicht gedeckten Beerdigungskosten übernehmen.

5. Fazit

Ob eine Erbschaft ausgeschlagen werden muss, um Bestattungskosten zu vermeiden, muss in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Ist der Erbe als Verwandter bestattungspflichtig, kann die Ausschlagung eine Kostenbelastung nicht vermeiden. Reicht der Nachlass nicht aus, um die Kosten zu tragen, kann der Erbe durch Haftungsbeschränkung vermeiden, eigene Mittel für die Beerdigungskosten einsetzen zu müssen.

Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert

Fachanwalt für Erbrecht

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