Die sanktionsbefreiende Selbstanzeige bei Verstößen gegen Meldepflichten bei Kapitaltransaktionen.

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1. Einführung 

In Deutschland sind Kapitaltransaktionen ins Ausland und aus dem Ausland nach Deutschland hinein nicht nur ein wesentlicher Bestandteil des internationalen Handels, sondern auch Gegenstand strenger gesetzlicher Regelungen. 

Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) bilden hierbei die rechtliche Grundlage. Diese Gesetze verpflichten Unternehmen und Privatpersonen, bestimmte Transaktionen zu melden. 

Interessant ist hierbei die Möglichkeit des Gesetzgebers, bei einer nicht erfolgten Meldung eine strafbefreiende Selbstanzeige zu ermöglichen. Diese Option ist besonders relevant, um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.


2. Rechtliche Vorgaben des AWG bei Kapitaltransaktionen

Das AWG regelt in Deutschland den grenzüberschreitenden Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehr. 

Konkret sind Kapitaltransaktionen in § 19 AWG und die Meldepflicht in § 22 AWG geregelt. 

Diese Vorschriften legen fest, welche Transaktionen meldepflichtig sind und welche Informationen die Meldepflicht umfasst. 

Hierbei geht es insbesondere um den Transfer von Kapital oder Zahlungen über bestimmte Schwellenwerte hinaus.

Lesen Sie zu den Details den Artikel

Was Sie bei grenzüberschreitenden Geldtransaktionen wissen und beachten müssen (Meldepflicht, Fristen etc.).


3. Rechtsfolgen bei Verstoß gegen das AWG

Bei Nichteinhaltung der Meldepflichten nach dem AWG drohen ernsthafte Konsequenzen. Gemäß § 19 AWG können Verstöße als Ordnungswidrigkeit oder Straftat eingestuft werden, abhängig von der Schwere des Verstoßes. 

Die Sanktionen reichen von Geldbußen bis hin zu Freiheitsstrafen. Dies unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.


4. Die Möglichkeit der Selbstanzeige nach § 22 Abs. 4 AWG und deren Voraussetzungen

Eine wesentliche Erleichterung bietet § 22 Abs. 4 AWG, der die Möglichkeit einer Selbstanzeige vorsieht. Diese Regelung ermöglicht es, bei einer bisher unterlassenen Meldung nachträglich eine Selbstanzeige zu erstatten und so einer Strafverfolgung zu entgehen. 

Die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige sind in § 19 AWG geregelt. 

Wichtig ist, dass die Selbstanzeige vollständig und rechtzeitig erfolgt, bevor die Behörde von der Verletzung der Meldepflicht Kenntnis erlangt hat. Zudem ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nur bei fahrlässiger Tatbegehung möglich. Weiter muss abgebildet werden, dass angemessene Maßnahmen in die Wege geleitet wurden, um zukünftive Verstöße zu vermeiden.


5. Zuständige Stelle gemäß § 22 Abs. 3 AWG

Die zuständige Stelle für die Entgegennahme der Selbstanzeigen ist in § 22 Abs. 3 AWG benannt. In der Regel ist dies das zuständige Hauptzollamt (nicht die Bundesbank oder das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)).


6. Ausschluss der Selbstanzeige

Eine Selbstanzeige ist ausgeschlossen, wenn die Behörde bereits Kenntnis von der Verletzung der Meldepflicht hat, beispielsweise durch Prüfungen oder Ermittlungen. Ebenso ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich, wenn bereits ein Bußgeldbescheid erlassen oder ein Strafverfahren eingeleitet wurde.


7. Wirkung einer Selbstanzeige

Die erfolgreiche Selbstanzeige führt zur Straffreiheit. Dies bedeutet, dass keine strafrechtlichen Sanktionen wie Geld- oder Freiheitsstrafen verhängt werden. Allerdings kann die Behörde trotzdem eine Nachmeldung fordern und gegebenenfalls Verzugszinsen erheben.


8. Fazit

Die Möglichkeit der Selbstanzeige nach § 22 Abs. 4 AWG bietet eine wichtige Option für Unternehmen und Privatpersonen, um bei Verstößen gegen die Meldepflichten des AWG strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. 

Es ist jedoch entscheidend, die Voraussetzungen und Ausschlussgründe genau zu kennen und die Selbstanzeige korrekt und fristgerecht durchzuführen. Andernfalls "erlischt" dieses Recht zur sanktionsbefreienden Anzeige.

Da die Anforderungen von Fall zu Fall variieren können, sollte hierfür zwingend ein fachkundiger Rechtsanwalt hinzugezogen werden.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub


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