Bestehenbleiben des Unterhaltsanspruchs bei Ausbildungswechsel

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Welche Eltern kennen das Problem nicht: nach der Schule beginnt das Kind eine Lehre oder ein Studium und währenddessen oder gar in dessen Anschluss erfolgt der Schwenk in eine weitere Lehre oder ein anderes Studium bzw. umgekehrt? Dann drängt sich für viele Eltern – zu Recht – die Frage auf, ob diese weitere Ausbildung noch von ihnen finanziert werden muss.

Der BGH hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 08.03.2017 – XII ZB 192/16 die Voraussetzungen zusammengefasst, unter denen Eltern welche Ausbildungswege ihrer Kinder zu finanzieren haben und wann damit Schluss ist:

  1. Grundsätzlich schulden Eltern ihren Kindern die Finanzierung einer Berufsausbildung, die den eigenen Neigungen des Kindes gerecht wird und sich im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten hält. Mehrere Ausbildungen werden grundsätzlich nicht geschuldet.
  2. Ist die weitere Ausbildung aufgrund ihres engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs als Weiterbildung zu der bisherigen Ausbildung zu sehen, besteht die Unterhaltspflicht fort. Das Gleiche gilt, wenn nach dem Abitur eine Lehre abgeschlossen wird und danach ein Studium erfolgt, wenn auch hier aufgrund eines engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs die einzelnen Ausbildungsabschnitte als einheitlicher Ausbildungsgang gewertet werden können. Dabei ist es vollkommen gleichgültig, wann das Kind seinen Entschluss zur Aufnahme eines Studiums fasst. Es kommt nur darauf an, ob es sich bei dem Studium um eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung handelt oder ob die Lehre eine sinnvolle und nützliche Vorbereitung auf das Studium darstellt (BGH, ebenda).
  3. Anderes gilt nur dann, wenn das Kind erst einen Realschulabschluss macht, dann die Lehre absolviert, danach das Abitur erwirbt und dann anfängt zu studieren. Wurde hier nicht der Studiumsentschluss vor Beginn der Lehre gefasst, durften die Eltern davon ausgehen, dass mit der Lehre die Ausbildung des Kindes abgeschlossen ist, sodass ihre Unterhaltspflicht entfällt.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eltern das Kind entweder in einen nicht passenden Beruf gedrängt haben, ihm eine angemessene Ausbildung ganz verweigert haben oder sich spätestens bei Beendigung der Ausbildung herausstellt, dass der Annahme, das Kind sei für diesen Beruf begabt, eine Fehleinschätzung zugrunde lag. Dabei ist seitens des Kindes natürlich immer zu berücksichtigen, dass es insoweit auch verpflichtet ist, frühzeitig die Ausbildung zu wechseln, sobald es feststellt, diese entspricht nicht seinen Neigungen. Denn eine gewisse Orientierungsphase wird jedem Kind zugestanden.


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