Besteht ein Beweisverbot bei fehlerhaften Durchsuchungen?

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Am Montagabend, dem 21.03.2017, bemerkten mehrere Mieter eines Mehrfamilienhauses in Berlin einen Wasserschaden. Bei der Suche nach der Ursache für die Wasserschäden verschafften sie sich den Zutritt zu einer über ihnen liegenden Wohnung, und das „nicht einfach so durch eine offene Tür“ laut einem Polizeisprecher.

Letztendlich fanden sie dabei nicht nur einen überlaufendenden Wasserbehälter, sondern auch 150 Cannabis-Pflanzen mit entsprechenden technischen Equipments wie Stromverteiler und Luftschläuche. Sie riefen die Polizei, die alles beschlagnahmte. Wem die Cannabis-Plantage gehört, wird jetzt ermittelt. Auch gegenüber den Mietern droht ein Ermittlungsverfahren wegen Hausfriedensbruch und gegebenenfalls sogar Einbruchs.

Es drängt sich jedoch die Frage auf, wie solche „Zufallsfunde“ rechtlich zu behandeln sind.

Nach § 108 Abs.1 StPO ist es den Ermittlungsbehörden nicht erlaubt, bei einer Durchsuchung gezielt nach Zufallsfunden zu suchen. Zufallsfunde sind in diesem Sinne Gegenstände, die auf das Vorliegen einer anderen Straftat hindeuten.

Bei Funden, die tatsächlich zufällig geschehen, erlaubt § 108 Abs.1 StPO hingegen die einstweilige Beschlagnahmung. Ob diese Beschlagnahmung endgültig gerechtfertigt ist und aufrechterhalten werden kann, muss in dem aufgrund des neuen Tatverdachts einzuleitenden Verfahren geprüft und entschieden werden.

In der Rechtsprechung hat sich mittlerweile etabliert, dass der Beschlagnahme die anschließende Verwertung grundsätzlich nicht entgegensteht, wenn ein Beweisgegenstand aufgrund einer fehlerhaften Durchsuchung erlangt worden ist.

Allerdings ist im Einzelfall auch ein Beweisverwertungsverbot möglich. Über das Vorliegen eines solchen Beweisverwertungsverbots entscheidet der Richter unter Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles. Es ist die Aufgabe des Verteidigers, die möglicherweise für ein Verwertungsverbot sprechenden Umstände herauszuarbeiten und darzulegen.


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