Besteuerung im Verein - Steuern sparen

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  1. Zunächst ganz allgemein: Wie erfolgt die Besteuerung in Vereinen?

Die Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt, besteuert die Einnahmen (Umsätze). Erhält der Verein eine Rechnung, in der Umsatzsteuer ausgewiesen ist, bekommt der Verein diese Vorsteuer eventuell vom Finanzamt zurück. Umsatzsteuer fällt beim gemeinnützigen Verein nur an, soweit er unternehmerisch tätig ist. Man spricht von vier Tätigkeitsbereichen: dem ideellen Bereich, dem Zweckbetrieb, der Vermögensverwaltung und dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Hiervon ist lediglich der ideelle Bereich als nichtunternehmerischer Bereich von der Umsatzsteuerpflicht ausgenommen. Der Zweckbetrieb, die Vermögensverwaltung und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer.

  1. Was sind Beispiele für die vier Tätigkeitsbereiche?

Zum ideellen Bereich gehören Mitgliederbeiträge, Spenden, Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnisse und Zuschüsse der öffentlichen Hand (z. B. Investitionszuschuss). Ein Beispiel für einen Wirtschaftsbetrieb kann ein vom Verein betriebener Kiosk sein.

Ein Zweckbetrieb ist ein Sonderfall des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Er weist zunächst alle Merkmale eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs auf. Da er zugleich unmittelbar der Erfüllung der steuerbegünstigten Satzungszwecke dient, ist er trotz der wirtschaftlichen Ausrichtung steuerbegünstigt. Hierzu können z. B. Krankenhäuser und Sportveranstaltungen gehören.

Beispiele für die Vermögensverwaltung: Zinsen aus Bank- und Sparkassenguthaben, Erträge aus Wertpapieren, Einnahmen aus der langfristigen Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz und anderen Rechten, Einnahmen aus Beteiligungen und Lizenzeinnahmen.

  1. Welche Steuersätze fallen in den einzelnen Bereichen an?

Im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist der Verein nicht gemeinnützigen Unternehmern gleichgestellt und er hat seine Umsätze dem Regelsteuersatz von 19 Prozent zu unterwerfen. Umsätze im Bereich des Zweckbetriebs und der Vermögensverwaltung unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent, es sei denn, eine Steuerbefreiung findet Anwendung. Der Verein muss seine Umsätze nicht der Umsatzsteuer unterwerfen, wenn er die in Paragraf 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) genannten Umsatzgrenzen nicht überschreitet. So wird von der Erhebung der Umsatzsteuer im Zuge der Kleinunternehmerregelung abgesehen, wenn die steuerpflichtigen Bruttoeinnahmen ohne die Umsätze aus dem Verkauf des Anlagevermögens im vorherigen Kalenderjahr die Grenze von 17.500 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden. Ist eine Grenze überschritten, fällt Umsatzsteuer an.

  1. Welche Befreiungen von der Umsatzsteuer gibt es für gemeinnützige Vereine?

Das Umsatzsteuergesetz sieht für gemeinnützige Vereine mehrere Befreiungen von der Umsatzsteuer vor. Beispiele wären Vermietungsumsätze, Konzerte der Musikvereine, Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher und belehrender Art, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden, kulturelle und sportliche Veranstaltungen, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht, Leistungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der förderungswürdigen Träger der freien Jugendhilfe, unter anderem im Zusammenhang mit der Durchführung von Lehrgängen, Freizeiten, Zeltlagern, Fahrten und Treffen soweit von Veranstaltungen, die dem Sport oder der Erholung dienen, soweit diese Leistungen Jugendlichen unmittelbar zugutekommen.

  1. Kann ein Verein die Vorsteuer vom Finanzamt zurückverlangen?

Erhält ein Verein von einem Unternehmer eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer – die sogenannte Vorsteuer–, kann der Verein diese Vorsteuer nur dann beim Finanzamt geltend machen, wenn die Rechnung im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Umsätzen steht. Werden an den Verein Leistungen für den steuerfreien Bereich erbracht, bekommt der Verein die Vorsteuer vom Finanzamt nicht erstattet.

  1. Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit die Vorsteuer geltend machen kann?

Erstens: Der Gegenstand muss beim Verein im Unternehmensvermögen eingesetzt werden, also zu Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung oder wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb zählen. Zweitens: Der Gegenstand muss grundsätzlich für steuerpflichtige Umsätze verwendet werden, das heißt: Erzielt der Verein mit dem Gegenstand keine Einnahmen, die der Umsatzsteuer unterliegen, bekommt er die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom Finanzamt auch nicht zurück. Soweit der Gegenstand zur Ausführung umsatzsteuerfreier Umsätze genutzt wird, kann der Verein die Vorsteuer insoweit nicht geltend machen.


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