Besteuerung von Non-Fungible-Tokens

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Die „Non-Fungible-Tokens“ (kurz: NFTs) sorgten in der Krypto-Branche erst kürzlich für Schlagzeilen. „Digitale Kunstwerke“ werden mitunter für Millionenbeträge verkauft. Doch was sind NFTs eigentlich? Und wie sind diese nach deutschem Steuerrecht zu beurteilen? Auch wenn sich die Finanzverwaltung dazu bisher noch nicht geäußert hat, bietet der durchschlagende Erfolg der NFTs Anlass für steuerrechtliche Erwägungen.

NFTs im Kurzüberblick

Unter Non-Fungible-Tokens versteht man digitale Gegenstände wie z. B. virtuelle Spielfiguren, Grundstücke (z. B. im Spiel „Decentraland“) oder Kunstwerke, welche von jedermann hergestellt werden können. Diese werden – wie handelsübliche Kryptowährungen – auf einer Blockchain gespeichert und dadurch verifiziert. Sie werden als „Non-Fungible“ (zu Deutsch: nicht austauschbar) bezeichnet, da sie in ihrer konkreten Gestalt einzigartig sind und als Unikate gehandelt werden. Es handelt sich mithin um konkrete, wenn auch virtuelle Gegenstände mit einem teilweise erheblichen Marktwert. Mit NFTs kann nämlich genauso gehandelt werden wie mit körperlichen Gegenständen, was den Reiz dieser Token im Wesentlichen ausmacht.

Die steuerliche Beurteilung der NFTs

Doch was ist nun in steuerlicher Hinsicht zu beachten? Es kann sowohl der Verkauf von selbst hergestellten als auch der Weiterverkauf von erworbenen NFTs eine steuerliche Relevanz aufweisen.

Verkauft man selbst hergestellte NFTs, kommt zumindest hinsichtlich digitaler Kunstwerke oder selbst hergestellter und gestalteter Spielfiguren (z.B. „Cryptokitties“) eine Einkommensteuerpflicht gem. § 18 Abs. 1 Nr. 2 EStG aufgrund einer künstlerischen Tätigkeit in Betracht. Ob auch die Herstellung von solchen Tokens, die im Wesentlichen Repliken von Bauten oder Grundstücken in der realen Welt darstellen (z.B. die Grundstücke in „Decentraland“) als künstlerische Tätigkeit zu subsumieren ist, ist wohl diskutabel. Es dürfte jeweils auf die Ausgestaltung des Einzelfalls ankommen. Ggf. ist auch eine Umsatzsteuerpflicht zu beachten.

Kauft man selbst NFTs und veräußert diese anschließend an Dritte, dürfte ein klassisches, privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG vorliegen. Insofern ist also die Haltedauer von einem Jahr zu beachten, um eventuelle Steuerpflichten zu vermeiden. Zu beachten wäre jedoch eine „händlerähnliche“ Tätigkeit und damit gewerbliche Einkünfte, was die steuerfreie Veräußerungsfrist ausschließen würde.

Unser Rechtstipp lautet: Aufgrund der rechtlichen Unklarheiten empfehlen wir bei Einkünften im Zusammenhang mit NFTs – wie im Übrigen bei sämtlichen Krypto-Erträgen – die Transparenz in der Steuerdeklaration. Nur so kann zuverlässig eine Verfolgung wegen Steuerhinterziehung und u. U. auch eine spätere Änderung der Steuerbescheide durch eine andere Rechtsauffassung/Urteile der Finanzgerichte verhindert werden. Bei Unklarheiten sollte immer der Rat eines Steuerberaters oder eines Fachanwaltes für Steuerrecht beigezogen werden. 

Zu dem Thema Steuerpflicht bei NFTs sowie zu allen anderen steuerrechtlichen Themen beraten wir Sie gerne umfassend. Sie erreichen uns unter der Nummer 040/528 403 – 0 oder per E-Mail unter info@rugefehsenfeld.de


RUGE FEHSENFELD Partnerschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater

Sascha Fehsenfeld LL.M.
Steuerberater und Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht


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