Bestrafung nur wegen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid? Klares Nein vom OLG Bamberg!

  • 3 Minuten Lesezeit

Hier hat der Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid mit einem Fahrverbot eingelegt und sich gegen das Fahrverbot gewehrt mit der Begründung, das Fahrverbot hat für ihn eine existenzielle Bedeutung. Er habe gerade eine neue Tätigkeit als Fahrer begonnen, im Falle dass das Fahrverbot nicht wegfalle, würde er den Arbeitsplatz verlieren.

Das Amtsgericht wies den Betroffenen jedoch darauf hin, hätte er keinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt, hätte er das Fahrverbot bereits vor Beginn der neuen Tätigkeit nehmen können, somit sei er quasi selbst schuld, wenn er den Arbeitsplatz wieder verliere. Das Gericht sah darum nicht vom Fahrverbot ab.

Ganz anders sah das das Berufungsgericht (OLG Bamberg, Urt. v. 09.11.17 -3 Ss OWi 1556/17-) und hob die Entscheidung des Amtsgerichtes wieder auf.

Nach dem OLG Bamberg hat der Betroffene lediglich von den ihm zustehenden Verteidigungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht und Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt. Dies jedoch darf ihm keinesfalls als Nachteil zur Last gelegt werden, bei der Frage, ob im Einzelfall von einem Fahrverbot abzusehen sei oder sonstige Fahrverbotsprivilegien in Betracht kommen. Eine Fahrverbotsprivilegierung (Wegfall Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße) dürfe nicht mit der Begründung versagt werden, der Betroffene hätte mit Blick auf das anstehende Arbeitsverhältnis und einer drohenden Kündigung desselben infolge des Fahrverbots den Bußgeldbescheid sofort hinnehmen müssen und hätte hierdurch den Härtefall vermeiden können, indem er das Fahrverbot vor Beginn des Arbeitsverhältnisses genommen hätte. Auch würde hierdurch ein zulässiges Verteidigerverhalten zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden.

Immer wieder passiert es, dass ein Amtsgericht dem Betroffenen, welcher um den Wegfall eines Fahrverbotes kämpft in der Hauptverhandlung gegenüber ausführt, er hätte das Fahrverbot doch einfach früher nehmen können (z. B. im vorangegangenen Urlaub), oder wie hier vor Antritt der neuen Stelle, ..., dann hätte er einen Härtefall wegen einer nun zu befürchtenden Kündigung vermeiden können. Aus diesem Grunde sei das Fahrverbot zu verhängen.

Diese Entscheidungen werden vom OLG Bamberg völlig zurecht kritisiert. Der Betroffene hat lediglich die ihm zustehenden Rechte seiner gesetzlichen Verteidigungsmöglichkeiten wahrgenommen. Den Betroffenen hierfür nachträglich zu bestrafen ist Unrecht. Abzustellen bei der Beurteilung ob ein Härtefall vorliegt und darum das Fahrverbot wegfallen muss, ist schlicht der Tag der Verhandlung und der tagesaktuellen Situation. 

Auch die doch häufig erfolgenden Hinweise von Richtern/Richterinnen, über den Wegfall eines Fahrverbots sei nicht mehr zu debattieren, wenn jetzt noch eine Beweisaufnahme mit Sachverständigem wegen der möglicherweise fehlerhaften Messung oder der Fahreridendität durchgeführt werden müsse, ist schlicht fehl am Platz und ebenso wenig haltbar. 

Der Betroffene hat auch hier das Recht sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Verteidigungsmöglichkeiten auszunützen. Scheitert er mit diesen, so muss ein Gericht völlig unbefangen zuletzt über das Vorliegen eines Härtefalles und den möglichen Wegfall des Fahrverbotes verhandeln.

Allerdings wird der spezialisierte und kluge Anwalt seinem Mandanten sicher nicht raten, es auf einen möglichen Streit mit dem Gericht wegen eines beruflichen oder privaten Härtefalles ankommen zu lassen, wenn ihm der Mandant erklärt, er habe vor der Verhandlung vor Gericht einen 4-wöchigen Auslandsaufenthalt geplant, bei welchem er seinen Führerschein gar nicht benötigt!

Es ist zu hoffen, dass Ihnen dieser Artikel etwas mehr Rechtssicherheit gegeben hat, falls Sie sich in einer solchen Situation befinden. Sollten Sie hierzu, oder zum Fahrverbot im Bußgeldverfahren Fragen haben, so nutzen Sie die Möglichkeit unserer telefonischen Kurzauskunft.

Ihre NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle Stuttgart, Referat Bußgeld


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle

Beiträge zum Thema