Besuchsfahrt als außergewöhnliche Belastung?
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[image]Auch wenn man einen Sorgerechtsstreit verliert, hat man grundsätzlich ein Recht darauf, sein Kind regelmäßig zu sehen. Hierbei entstehen aber häufig immense Fahrtkosten. Für den Steuerzahler stellt sich daher die Frage, ob man diese Aufwendungen steuerlich berücksichtigen kann.
Fahrtkosten steuerlich absetzbar?
Nach seiner Trennung hatte sich ein Paar darauf geeinigt, dass ihr gemeinsames Kind bei der Mutter leben sollte, der Vater aber regemäßig zu Besuch kommen durfte. Hierbei entstanden dem Mann immense Fahrtkosten, die er bei seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG (Einkommensteuergesetz) geltend machte. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Besuchskosten jedoch ab, woraufhin der Mann vor Gericht zog.
Besuchsfahrt ist Privatsache des Steuerzahlers
Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Fahrtkosten nicht für außergewöhnlich i. S. d. § 33 EStG. Es lagen vielmehr typische Aufwendungen der privaten Lebensführung vor, die aber nicht von der Steuer abgesetzt werden können. Unübliche Besuchskosten werden daher grundsätzlich nur angenommen, wenn die Fahrten der Linderung oder gar Heilung des nahen Angehörigen dienen.
Vorliegend kam der Steuerzahler aber „nur" seiner elterlichen Pflicht nach, was nicht als außergewöhnliche Belastung angesehen werden kann. Denn mittlerweile ist es nicht mehr unüblich, dass Eltern und Kinder getrennt leben, sei es nach der Trennung der Eltern oder etwa wegen eines Auslandsstudiums oder Krankenhausaufenthalts. Der Vater konnte die Besuchskosten somit nicht steuermindernd geltend machen.
(BFH, Beschluss v. 15.05.2012, Az.: VI B 111/11)
(VOI)
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