Bet-at-Home Entertainment Limited muss Spielverluste ersetzen

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Der Fall

Der Kläger hatte diesen Betrag zwischen April 2015 und Januar 2017 in dem Online-Casino https://de.bet-at-home.com verloren.

Nachdem die Bet-at-Home Entertainment Limited nicht bereit war, die Spielverluste zu ersetzen, erhob er beim Landgericht Köln Klage.

Die Beklagte zog alle Register. Sie bestritt sogar, dieses Online-Casino zu betreiben. Des Weiteren bestritt sie, dass das Landgericht Köln überhaupt zuständig sei, weil sie ihren Geschäftssitz auf Malta habe. Außerdem sei das Verbot von Online-Glücksspielen im Internet in § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages in der Fassung von 2012 unwirksam, weil es gegen die in der EU herrschende Dienstleistungsfreiheit verstoße. Darüber hinaus könne der Kläger die Verluste nach § 817 Satz 2 BGB nicht erstattet verlangen, weil er sich durch das Spielen in ihrem Internet-Casino nach § 284 StGB selber strafbar gemacht habe. Außerdem könne er die Spieleinsätze nach § 814 BGB nicht zurückverlangen, weil er gewusst habe, dass das Spielcasino der Beklagten illegal gewesen sei. Schließlich könnten Spieleinsätze nach § 762 Abs. 1 BGB sowieso nicht zurückverlangt werden.

Die Entscheidung

Das Landgericht Köln stellt in dem sehr ausführlichen Urteil fest, dass alle diese Einwände nicht durchgreifen und verurteilte die Beklagte zur Erstattung der Spielverluste, weil der Kläger keine Kenntnis von der Illegalität des Online-Casinos gehabt habe. Er habe sich dieser Erkenntnis auch nicht leichtfertig verschlossen. Insbesondere habe er nicht wissen können, dass die auf der Internetseite bet-at-home.com angegebene maltesische Lizenz nicht auch das Angebot des Online-Casinos in Deutschland erlaube.

Achtung! Verjährung droht.

Ansprüche auf Rückzahlung von Spiel- oder Wetteinsätzen verjähren jeweils am Ende des 3. Kalenderjahres nach dem Einsatz. Einsätze die also 2018 getätigt wurden, verjähren somit am 31.12.2021. Die Verjährung kann nur dadurch gehemmt werden, dass die Ansprüche auf Erstattung von Glücksspiel- oder Wetteinsätzen vor diesem Termin eingeklagt werden.

Foto(s): shutterstock.com

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